
Bielefeld (MiS). Gegen Irith Michelsohn und Paul Yuval Adam, kommissarische Vorstände der Jüdischen Kultusgemeinde Bielefeld, ist ein Amtsenthebungsverfahren eingeleitet worden. Marc Grünbaum, Vorsitzender des Schiedsgerichtes beim Zentralrat der Juden in Deutschland, bestätigte gestern den Eingang eines entsprechenden Schreibens.
»Anlässlich der jüngsten Entscheidungen des Vorstandes und des Ehrengerichts bei der Jüdischen Kultusgemeinde Bielefeld, die Schieds- und Verwaltungsgerichtsbarkeit beim Zentralrat nicht anzuerkennen, sahen sich unsere Mandanten angesichts dieses offensichtlich rechtswidrigen Verfahrens gezwungen, ein Amtsenthebunsgverfahren einzuleiten«, erklärte gestern Rechtsanwalt Rüdiger Fleischmann im Namen von Mark Mazur und Anna Petrowskaja.
Beide hatten die Vorstandswahlen im Februar 2008 gewonnen. Dieses Ergebnis war aber von Michelsohn und Adam angefochten worden. Sie waren daraufhin vom Schiedsgericht kommissarisch im Amt belassen worden. Zuletzt hatte das Gericht entschieden, dass die Wahlen wiederholt werden müssten, auch Mazur und Petrowskaja wieder antreten dürften.
Kommissarischer Vorstand und Ehrengericht der Gemeinde erklärten daraufhin, die Entscheidung nicht anerkennen zu wollen. Gleichzeitig schlossen sie Mazur und Petrowskaja sowie drei weitere Mitglieder aus (das WESTFALEN-BLATT berichtete).
Grünbaum sagte auf Anfrage, der kommissarische Vorstand um Michelsohn und Adam müsse sich fragen lassen, aufgrund welcher Entscheidung er überhaupt noch im Amt sei. Wann über das Amtsenthebungsverfahren entschieden wird, ließ er offen: »Zunächst müssen alle Seiten gehört werden.« Irith Michelsohn erklärte, ihr sei bisher von einem Amtsenthebungsverfahren nichts bekannt. An der Haltung des Vorstandes und des Ehrengerichts der Gemeinde habe sich nichts geändert. Eine Vorstandsneuwahl ohne die Ausgeschlossenen werde noch vor der Sommerpause stattfinden.
Rüdiger Fleischmann befürchtet unterdessen, dass die Ersetzung des Schieds- und Verwaltungsgerichts durch ein von Michelsohn und Adam »instrumentalisiertes Ehrengericht« bei der Gemeinde einen rechtsfreien Raum schaffen solle. Michelsohns Argumentation, bei der Kultusgemeinde handele es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Kontrolle dem Land unterliege, sei falsch. »Nach ständiger Rechtsprechung ist das Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat als ausschließlich zuständiges Gericht anzusehen.«
29.04.2009
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