
Von Bernd Bexte
Bielefeld (WB). Immer mehr Temposünder gehen gegen Bußgeldbescheide vor. Anwälte und Richter zweifeln jetzt sogar Raser-Fotos von Blitzern als gerichtliche Beweismittel an. Für die Verhängung von Bußgeldern anhand von Bildmaterial gebe es keine ausreichende Rechtsgrundlage.
Auf die Gerichte kommt eine Flut von Einspruchsverfahren zu. »Die Entwicklung seit Jahresbeginn gleicht einer Explosion«, sagt der Herforder Amtsrichter Helmut Knöner. In fast allen Fällen würden gegen einen Bußgeldbescheid Rechtsmittel eingelegt.
Auslöser ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVG) vom August 2009. Demnach deckt sich die Auswertung von verdachtslosen Videoüberwachungen aus Datenschutzgründen nicht mit dem Gesetz. Zahlreiche Rechtsanwälte, aber auch Richter, sehen das bei anderen Kontrollsystemen ebenfalls so. Der Bielefelder Anwalt Henning Hamann: »Bislang stützt sich die Rechtsprechung auf drei Paragraphen der Strafprozessordnung, die eigentlich nur bei kriminellen Handlungen Anwendung finden.« Eine Geschwindigkeitsüberschreitung sei aber lediglich eine Ordnungswidrigkeit.
Vereinzelt haben Gerichte nach dem BVG-Urteil bereits zur Kehrtwende angesetzt: Die Amtsgerichte Grimma und Eilenburg in Sachsen vertreten die Auffassung, dass auch bei einer Geschwindigkeitsmessung mittels Lichtschranke das Beweisverwertungsverbot eines Fotos anzunehmen ist. Richter Knöner kann das verstehen: Es gebe keine konkrete Vorschrift, wo vor und während des Tempoverstoßes fotografiert werden dürfe. Rechtsanwalt Hamann hält auch bei Fotos von Starenkästen ein Beweisverwertungsverbot für gegeben. »Die jetzige Rechtsgrundlage ist nicht ausreichend.«
Für die Gerichte bedeutet die strittige Rechtsauslegung viel Mehrarbeit. Kommt es zu einem schriftlichen Urteil, kann dieses bis zu zehn Seiten umfassen. »Hier stapeln sich Akten von etwa 200 Fällen«, klagt Knöner. Richter und Rechtsanwälte sehen jetzt das Oberlandesgericht in Hamm in der Pflicht. Hier werden die Beschwerden gegen die Urteile der Amtsgerichte verhandelt. Allein von Anwalt Hamann sind hier mehr als ein halbes Dutzend Fälle anhängig.
Auch beim ADAC ist das ein Dauerthema: »Seit dem BVG-Urteil haben wir massenhaft Anfragen. Temposünder wittern hier ein Schlupfloch«, sagt ein Sprecher des ADAC Westfalen (Dortmund). Der Karlsruher Richterspruch sei Beleg für »schlechtes politisches Handwerk«. Es seien Kontrollsysteme zugelassen worden, für die es rechtlich keine Grundlage gebe.
In einem Land, in dem das Aussehen jedes Verkehrsschildes normiert ist, gibt es offenbar keine rechtlich wasserdichte Regelung für die Geschwindigkeitsüberwachung. Videoaufzeichnungen des fließenden Verkehrs sind nicht zulässig, hat das Bundesverfassungsgericht geurteilt. Denn diese erfassen auch alle Autofahrer, die sich korrekt verhalten. Sie zu filmen, verstoße gegen das Recht auf »informationelle Selbstbestimmung«, sprich den Datenschutz.
Bei den so genannten Starenkästen ist das anders: Sie blitzen nur die Temposünder. Dass jetzt findige Anwälte trotzdem die gesamte Praxis der Geschwindigkeitsüberwachung anzweifeln und bei Gericht - wenn auch zunächst vereinzelt - Gehör finden, sollte zu denken geben. Denn in der Praxis bedeutet dies, dass künftig immer mehr Bußgeldbescheiden widersprochen wird. Die Gerichte werden mit Verfahren überhäuft. Das kann nicht sein.
Hier muss der Gesetzgeber für Klarheit sorgen. Auch wenn viele ertappte Temposünder sich als Opfer vermeintlich schamlos schröpfender Ordnungsbehörden sehen, geht es doch vor allem um die Sicherheit im Straßenverkehr. Bernd Bexte
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