Die Corona-Lage im Kreis Paderborn am Montagvormittag: Inzidenz weiterhin knapp über 60 – mit Blick in die Nachbarkreise
Seit einer Woche kein weiterer Todesfall
Paderborn (WB/LaRo) -
Der offizielle Sieben-Tage-Inzidenzwert im Kreis Paderborn liegt bei 60,7. Das meldete am Montagmorgen das Landeszentrum für Gesundheit (LZG) mit Stand 0 Uhr. Die Paderborner Inzidenz ist die drittniedrigste in NRW, der Kreis Höxter hat die niedrigste.

Der Wert ist gegenüber Sonntag (61,1) nahezu gleich geblieben, da wie in der Vorwoche auch diesen Sonntag keine neuen Corona-Fälle aus dem Kreis Paderborn in die Statistik des LZG eingeflossen sind. Lediglich ein Fall wurde, wie berichtet, herausgerechnet. Für die vergangenen sieben Tage werden dort also nun 187 Fälle angegeben. Die Kreisverwaltung veröffentlicht sonntags keinen Corona-Lagebericht. Am Samstag hatte sie 23 Neuinfektionen bekannt gegeben. Der letzte Todesfall wurde vor einer Woche gemeldet. Seit Pandemiebeginn sind im Kreis Paderborn 139 Menschen in Zusammenhang mit einer Covid-19-Infektion gestorben.
Inzidenzwert
Der Inzidenzwert ergibt sich aus der Summe der neuen Coronavirus-Infektionen in den vergangenen sieben Tagen pro 100.000 Einwohner. Der offizielle Wert des LZG* (siehe unten „Melde- und Übermittlungsverzug“) ist ausschlaggebend, wenn es in NRW um die Reduzierung von Schutzmaßnahmen oder zusätzliche Schutzmaßnahmen geht. In der ab dem 8. März 2021 gültigen Coronaschutzverordnung des Landes sind dabei die Werte von 100 und 50 (Blick auf sieben Tage) von Bedeutung (siehe unten „§ 16: Verfügungen der örtlichen Ordnungsbehörden“).
Hier folgen die letzten sieben Werte des LZG für den Kreis Paderborn: 60,7 - 61,1 - 61,1 - 68,9 - 66.3 - 67,2 - 58,8. Sie sind auf der Website des Landeszentrums aufgelistet und dort über folgende Einstellungen zu finden: „Paderborn > Verlauf > alle Fälle > 7 Tage > pro 100.000“. Zu beachten ist, dass die Werte dynamisch sind; das heißt, dass sie rückwirkend steigen können. Denn das LZG weist den vom Kreis Paderborn übermittelten Fällen das Datum zu, „an dem das zuständige Gesundheitsamt erstmalig von dem betreffenden Fall Kenntnis erhalten hat“.
Blick in die Nachbarkreise
Der Inzidenzwert in Nordrhein-Westfalen liegt am Montag bei 106,6 (Vortag: 103,5) und in Deutschland bei 107,3. Der Blick in die Paderborner Nachbarkreise ergibt nach LZG-Angaben folgendes Bild: Gütersloh 75,4 (73,2) – Hochsauerlandkreis 89,7 (83,9) – Höxter 47,1 (44,9) – Lippe 160,0 (160,0) – Soest 87,1 (78,2).
Beschlussentwurf: Lockdown bis zum 18. April
Angesichts hoher Corona-Infektionszahlen müssen sich die Menschen in Deutschland auf eine grundsätzliche Verlängerung des Lockdowns bis weit nach Ostern einstellen. Ein Beschlussentwurf aus dem Kanzleramt für die heutige Bund-Länder-Runde nennt als Datum dafür den 18. April. Zudem müsse die Anfang März beschlossene Notbremsregelung «konsequent umgesetzt werden», heißt es darin.
Aatalklinik: negative Tests
Wie berichtet, liegen ie Ergebnisse der vom Paderborner Kreisgesundheitsamt angeordneten Reihenuntersuchung in der Aatalklinik in Bad Wünnenberg vor: Alle Tests waren negativ. Derzeit seien noch neun Patienten und zehn Mitarbeiter mit dem Coronavirus infiziert, hieß es am Wochenende.
Impfzahlen
Laut Kassenärztlicher Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) hat es im Impfzentrum des Kreises Paderborn, in der Salzkottener Sälzerhalle, bis einschließlich Sonntag 15.548 Erstimpfungen (Donnerstag: 13.424) und 3322 (2520) Folgeimpfungen gegeben. Durch mobile Teams sind 7624 Menschen (7593) geimpft worden (Erstimpfung). Die Folgeimpfung haben davon bisher 6338 Menschen (6213) erhalten. Die Alten- und Pflegeeinrichtungen im Kreis Paderborn sind durchgeimpft.
Hinweis auf www.corona-kvwl.de/impfbericht: „Das KVWL-eigene Berichtswesen zum Impfgeschehen wurde auf das bundesweit einheitliche digitale Impfquotenmonitoring des RKI umgestellt. Insofern finden Sie ab sofort in der Liste zu den Impfungen durch mobile Teams ausschließlich eine Gesamtsumme aller durchgeführten Erst- und Folgeimpfungen (hierzu zählen neben den Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen z. B. auch ambulante Pflegedienste und Rettungsdienste).“
Hintergrund
Weitere Informationen
Das Paderborner Kreisgesundheitsamt ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 9 bis 16 Uhr und am Samstag in der Zeit von 12 bis 16 Uhr unter der Telefonnummer 05251/3083333 zu erreichen. Beantwortet werden allgemeine Fragen zu Covid-19. www.kreis-paderborn.de/corona. Der Kreis Paderborn hat zudem eine Impfseite www.kreis-paderborn.de/impfen und eine Schnelltest-Seite inklusive Teststellen www.kreis-paderborn.de/schnelltest erstellt.
Unter www.corona-schutzimpfung.de ist ein Informationsangebot abrufbar, das bundeseinheitliche Informationen rund um die Schutzimpfung bereithält und weiter ausgebaut wird. Es gibt auch einen Infoservice per Newsletter. Zudem ist der Informationsservice der Rufnummer 116117 erweitert worden (kostenlos, sieben Tage pro Woche, von 8 bis 22 Uhr). Beantwortet werden dort Fragen rund um Corona-Schutzmaßnahmen und die -Schutzimpfung.
Hier informiert das Land Nordrhein-Westfalen: https://www.land.nrw/corona. Und hier geht es direkt zur aktuellen Coronaschutzverordnung, die ab dem 8. März 2021 gilt. Darin:
§ 16: Verfügungen der örtlichen Ordnungsbehörden
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach § 17 Absatz 1 zuständigen Behörden vor; die Absätze 2 und 3 bleiben unberührt. Unbeschadet davon bleiben die zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen. Soweit Regelungen im Wege der Allgemeinverfügung getroffen werden sollen, bedarf diese des Einvernehmens des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
(2) Kreise und kreisfreie Städte, in denen die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit nachhaltig und signifikant über einem Wert von 100 liegt, prüfen die Erforderlichkeit über diese Verordnung hinausgehender zusätzlicher Schutzmaßnahmen und können diese im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales anordnen. Die angeordneten Maßnahmen sind im Hinblick auf die Erforderlichkeit fortlaufend zu überprüfen.
(3) Kreise und kreisfreie Städte, in denen die 7-Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit an sieben aufeinanderfolgenden Tagen und mit einer sinkenden Tendenz unter dem Wert von 50 liegt, können im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales abstimmen, inwieweit Reduzierungen der in dieser Verordnung festgelegten Schutzmaßnahmen erfolgen können.
(4) Ausnahmen von Geboten und Verboten dieser Verordnung können die zuständigen Behörden nur in den ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erteilen.
Stichwort: Melde- und Übermittlungsverzug
Das LZG führt zum Meldeprozess auf seiner Website folgendes aus: „Dargestellt wird der jeweilige Meldestand, den die Gesundheitsämter entsprechend den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) anhand der örtlichen Meldungen feststellen und an das LZG übermitteln. Das LZG seinerseits leitet die Daten täglich im Laufe des Abends an das Robert-Koch-Institut (RKI) weiter, beide weisen einmal täglich zum Tageswechsel einen aktualisierten Stand aus. Dieser mehrstufige Meldeprozess ist vor allem in den örtlichen Gesundheitsämtern arbeits- und zeitaufwändig und unterliegt einer ständigen Qualitätssicherung. Daher kommt es immer wieder vor, dass die Angaben auf der örtlichen, der Landes- und der Bundesebene nicht vollständig deckungsgleich sind. Insbesondere ist es möglich, dass vor Ort bereits Informationen vorliegen, die noch nicht im Meldewesen weitergeleitet wurden.“
Erläuterung des LZG zur Inzidenz: „In die 7-Tage-Inzidenz geht die Anzahl aller Fälle ein, deren Meldedatum innerhalb der vergangenen 7 Tage vor dem Berichtszeitpunkt fällt. Bei der Eingabe von Fällen in das Infektionsmeldesystem wird jedem Falldatensatz ein Meldedatum zugewiesen. Dabei handelt es sich um dasjenige Datum, an dem das zuständige Gesundheitsamt erstmalig von dem betreffenden Fall Kenntnis erhalten hat.“
Das RKI schreibt zu einem möglichen Melde- und Übermittlungsverzug auf seiner Website: „Für die Gesamtzahl pro Bundesland/Landkreis werden die den Gesundheitsämtern nach Infektionsschutzgesetz gemeldeten Fälle verwendet, die dem RKI bis zum jeweiligen Tag um 0 Uhr übermittelt wurden. Für die Darstellung der neuübermittelten Fälle pro Tag wird das Meldedatum verwendet – das Datum, an dem das lokale Gesundheitsamt Kenntnis über den Fall erlangt und ihn elektronisch erfasst hat. Zwischen der Meldung durch die Ärzte und Labore an das Gesundheitsamt und der Übermittlung der Fälle an die zuständigen Landesbehörden und das RKI können einige Tage vergehen (Melde- und Übermittlungsverzug).. Jeden Tag werden dem RKI neue Fälle übermittelt, die am gleichen Tag oder bereits an früheren Tagen an das Gesundheitsamt gemeldet worden sind. Diese Fälle werden in der Grafik Neue COVID-19-Fälle/Tag dann bei dem jeweiligen Datum ergänzt.
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