Schunkeln ohne Maske
NRW ändert kurz vor dem Karnevalsstart die Corona-Schutzverordnung
Düsseldorf (dpa)
Das Land NRW hat kurz vor dem Start der Karnevalssession am 11.11. die Coronaschutz-Verordnung verändert und erlaubt nun unter anderem ausdrücklich Schunkeln ohne Maske. Eine Verschärfung gab es bei den Test-Vorgaben.
In der seit Mittwoch gültigen Verordnung heißt es, dass man auf eine Maske bei «Karnevalsveranstaltungen und vergleichbaren Brauchtumsveranstaltungen mit Mitsingen, Schunkeln oder Tanzen in Innenräumen» verzichten kann. Voraussetzung für den Zutritt ist aber - wie zum Beispiel bereits in Diskotheken - die 3Gplus-Regel. Das heißt: Wer drinnen an einer Karnevalsparty teilnehmen will, muss - wenn er nicht geimpft oder genesen ist - einen maximal 24 Stunden alten PCR-Test oder einen höchstens sechs Stunden alten Schnelltest vorweisen.
Die Karnevalshochburgen Köln und Düsseldorf setzen auf noch schärfere Vorgaben: In den abgesperrten Bereich vor dem Düsseldorfer Rathaus dürfen zum «Hoppeditz-Erwachen» am 11.11. nur geimpfte oder genesene Zuschauer. In Köln gilt zum Karnevalsbeginn am Donnerstag in der Altstadt und im Zülpicher Viertel in den abgesperrten Bereichen sowie in allen Kneipen die 2G-Regel.
3G-Testbestimmungen verschärft
Eine Verschärfung gab es bei den Testbestimmungen der normalen 3G-Regel. Laut der seit Mittwoch gültigen Verordnung gilt man nur noch als getestet, wenn der negative PCR- oder Schnelltest höchstens 24 Stunden alt ist. Vorher galt eine Frist von 48 Stunden.
Weiter heißt es in der Verordnung: „Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.“