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Die Corona-Lage im Kreis Paderborn an Pfingstmontag: 21 Erkrankte genesen – Inzidenzwert weiterhin bei 77,6

45 neue Fälle und 676 Infizierte

Paderborn/Salzkotten

Der Kreis Paderborn hat Pfingstmontag 45 neue Corona-Fälle gegenüber Samstag gemeldet (Stand 15 Uhr). Da 21 weitere Erkrankte als genesen gelten, sind derzeit offiziell 676 Menschen mit dem Virus infiziert.

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In einem Labor werden zum Nachweis einer Infektion Abstriche aus dem Nasen-Rachen-Raum auf das Coronavirus getestet (Symbolbild). Foto: Oliver Berg/dpa

Diese aktiven Fälle verteilen sich wie folgt: Paderborn 344, Delbrück 90, Hövelhof 49, Bad Wünnenberg 45, Büren 40, Bad Lippspringe 39, Salzkotten 30, Borchen 16, Lichtenau 13, Altenbeken 10. Die Zahl der laborbestätigten Coronavirus-Infektionen seit Ausbruch der Pandemie beträgt nun 10.259, die der Erkrankten, die eine akute Infektion überstanden haben beträgt 9429. Weiterhin 154 Menschen sind in Zusammenhang mit einer Covid-19-Infektion gestorben. Am Samstag hatte die Verwaltung 33 Neuinfektionen bekannt gegeben.

24. Mai 2021: Das Corona-Geschehen im Kreis Paderborn im Überblick. Foto: Kreis Paderborn

Inzidenzwert im Kreis Paderborn und „Corona-Notbremse“ undefined

Das Landeszentrum Gesundheit NRW (LZG) und das Robert-Koch-Institut (RKI) wiesen – wie berichtet – am Montag eine Sieben-Tage-Inzidenz von 77,6 aus (Datenstand 0 Uhr). Der Wert ist gegenüber Sonntag unverändert geblieben, da sonntags keine neuen Corona-Fälle aus dem Kreis Paderborn an das (LZG) gemeldet werden. Der Inzidenzwert ergibt sich aus der Summe der neuen Coronavirus-Infektionen in den vergangenen sieben Tagen pro 100.000 Einwohner. Die offiziellen Werte sind ausschlaggebend, wenn es um die Reduzierung und Verschärfung von Schutzmaßnahmen geht.

Am Dienstag nach Pfingsten, 25. Mai, starten Kreis und Stadt Paderborn das Modellprojekt Sport. Das gaben Landrat Christoph Rüther und Paderborns Bürgermeister Michael Dreier am Freitag im Ahorn-Sportpark bekannt.

Nach fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterhalb einer Inzidenz von 100 treten die Maßnahmen der so genannten Bundes-Notbremse am übernächsten Tag außer Kraft. Im Kreis Paderborn gilt das seit Samstag, 22. Mai. Die neue Corona-Schutzverordnung des Landes NRW, die ab dem 15. Mai gilt, sieht abgestufte Öffnungen in Kommunen mit Inzidenzwerten unterhalb von 100 und 50 vor. Dabei muss die Inzidenz diese Schwellenwerte auch an fünf Tagen hintereinander unterschreiten (aktuelle Corona-Schutzverordnung des Landes NRW als PDF, gültig ab 15. Mai).

Das neue Infektionsschutzgesetz trat am 23. April in Kraft – mit der der sogenannten Bundes-Notbremse (§ 28b; siehe unten). Wenn der Inzidenzwert von 100, 150 und 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird ( Übersicht zum Meldeweg ), greift die „Notbremse“ in drei verschiedenen Stufen ab dem übernächsten Tag.

Maßgeblich sind laut Infektionsschutzgesetz und der aktuellen NRW-Schutzverordnung die Inzidenzwerte, die das RKI in einer Tabellendatei auf dieser Website veröffentlicht: https://www.rki.de/inzidenzen . Hier folgen die vergangenen sieben Werte für den Kreis Paderborn: 77,6 – 77,6 (Sonntag) – 94,2 – 84,8 – 87,1 – 94,2 – 92,. Dabei handelt es sich jeweils um die tagesaktuell gemeldeten Werte, die nicht zu verwechseln sind mit denen nach Meldedatum beim LZG. Diese steigen durch Nachmeldungen rückwirkend. Sie sind auf der Website des Landeszentrums aufgelistet und dort über folgende Einstellungen zu finden: „Paderborn > Verlauf > alle Fälle > 7 Tage > pro 100.000“.

Inzidenzwert: Kommunen im Kreis Paderborn

Der Kreis Paderborn veröffentlicht auf seiner Website (hier geht es direkt zum Dashboard) für die Städte und Gemeinden „kreiseigene Inzidenzwerte, die auf unseren veröffentlichten und berechneten Zahlen beruhen“ (Stand: Montag, 24. Mai, 15 Uhr):

Altenbeken 76,8 (Samstag: 43,9) – Bad Lippspringe 80,1 (110,9) – Bad Wünnenberg 90,5 (115,2) – Borchen 37,3 (37,3) – Büren 106,9 (97,6) – Delbrück 121,9 (128,2) – Hövelhof 110,6 (153,6) – Lichtenau 28,4 (18,9) – Paderborn 81,1 (89,7) – Salzkotten 64,1 (64,1).

Auf dem Dashboard gibt der Kreis unter dem Reiter „Copyright“ Erläuterungen zur Sieben-Tages-Inzidenz (siehe dazu auch unten „Stichwort: Melde- und Übermittlungsverzug“).

Inzidenzwert: Blick in die Nachbarkreise

Der Inzidenzwert in Nordrhein-Westfalen liegt am Montag, 24. Mai, bei 65,6 (Sonntag: 69,4) und in Deutschland bei 62,5 (64,5). Der Blick in die Paderborner Nachbarkreise ergibt nach LZG-Angaben folgendes Bild: Gütersloh 106,9 (98,1) – Hochsauerlandkreis 60,1 (59,3) – Höxter 62,0 (61,3) – Lippe 56,4 (56,4) – Soest 36,5 (35,5).

Impfzahlen

Laut Impfbericht der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) hat es im Kreis Paderborn bis einschließlich Donnerstag, 20. Mai, folgende Impfungen gegeben:

– in den Arztpraxen: 48.462 Erstimpfungen (Mittwoch: 47.515), 4701 (3855) Folgeimpfungen, 4701 (3855) vollständig geimpft (Folgeimpfungen + „Johnson & Johnson“-Impfungen)

– im Kreis-Impfzentrum in der Salzkottener Sälzerhalle: 57.492 (57.178) Erstimpfungen, 24.152 (23.285) Folgeimpfungen, 24.158 (23.291) vollständig geimpft (Folgeimpfungen + „Johnson & Johnson“-Impfungen)

– mobile Teams: 11.814 (11.814) Erstimpfungen, 9798 (9798) Folgeimpfungen, 10.052 (10.052) vollständig geimpft (Folgeimpfungen + „Johnson & Johnson“-Impfungen)

– Krankenhäuser (laut Kreis): 16.221 Erstimpfungen, 3333 Zweitimpfungen

Insgesamt erhielten 133.989 Personen (43,53 Prozent der Bevölkerung) eine Erstimpfung, 41.984 (13,64 Prozent) die Zweitimpfung.

www.corona-kvwl.de/impfbericht

Hintergrund

Weitere Informationen

Alle Entwicklungen rund um das Coronavirus in OWL, Deutschland und auch weltweit lesen Sie im Newsblog des WESTFALEN-BLATTES.

Das Paderborner Kreisgesundheitsamt ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 9 bis 16 Uhr und am Samstag in der Zeit von 12 bis 16 Uhr unter der Telefonnummer 05251/3083333 zu erreichen. Beantwortet werden allgemeine Fragen zu Covid-19: www.kreis-paderborn.de/corona. Der Kreis Paderborn hat zudem eine Impfseite www.kreis-paderborn.de/impfen und eine Schnelltest-Seite inklusive Teststellen www.kreis-paderborn.de/schnelltest erstellt.

Unter www.corona-schutzimpfung.de ist ein Informationsangebot abrufbar, das bundeseinheitliche Informationen rund um die Schutzimpfung bereithält. Es gibt auch einen Infoservice per Newsletter. Unter der Rufnummer 116117 werden Fragen rund um Corona-Schutzmaßnahmen und die -Schutzimpfung beantwortet – kostenlos, sieben Tage pro Woche, von 8 bis 22 Uhr.

Hier informiert die Bundesregierung zum Coronavirus und zur Corona-Schutzimpfung . Hier geht es direkt zum neuen Infektionsschutzgesetz, § 28b . Was die bundeseinheitliche sogenannte Notbremse regelt, ist hier zusammengefasst.

Infektionsschutzgesetz § 28b: Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen, Verordnungsermächtigung

(1) Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die folgenden Maßnahmen: ... Das Robert Koch-Institut veröffentlicht im Internet unter https://www.rki.de/inzidenzen für alle Landkreise und kreisfreien Städte fortlaufend die Sieben-Tage-Inzidenz der letzten 14 aufeinander folgenden Tage. Die nach Landesrecht zuständige Behörde macht in geeigneter Weise die Tage bekannt, ab dem die jeweiligen Maßnahmen nach Satz 1 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gelten. Die Bekanntmachung nach Satz 3 erfolgt unverzüglich, nachdem aufgrund der Veröffentlichung nach Satz 2 erkennbar wurde, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 eingetreten sind.

(2) Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen des Absatzes 1 an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so treten an dem übernächsten Tag die Maßnahmen des Absatzes 1 außer Kraft. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der nach Satz 1 maßgeblichen Tage. Für die Bekanntmachung des Tages des Außerkrafttretens gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend. Ist die Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b wegen Überschreitung des Schwellenwerts von 150 außer Kraft getreten, gelten die Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass der relevante Schwellenwert bei 150 liegt.

Und hier informiert das Land Nordrhein-Westfalen: https://www.land.nrw/corona. Ein Überblick der aktuellen Regelungen findet sich hier: www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw. Hier geht es direkt zur aktuellen Fassung der Coronaschutzverordnung (gültig ab 15. Mai; PDF). Darin:

§1: Zielsetzung, Anwendungsbereich

2a) Soweit in dieser Verordnung abweichende Regelungen unter der Voraussetzung vorgesehen sind, dass die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tage-Inzidenz) stabil unter dem Wert von 50 liegt, gilt dies unter den folgenden Maßgaben. Wenn in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Werktagen die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50 unterschreitet, so treten die abweichenden Regelungen an dem übernächsten Tag in Kraft. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der nach Satz 1 maßgeblichen Tage. Überschreitet in diesem Kreis oder dieser kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz danach an drei aufeinander folgenden Tagen erneut den Schwellenwert von 50, so treten die neuen Regelungen am übernächsten Tag wieder außer Kraft. Maßgeblich sind die vom Robert Koch-Institut im Internet unter https://www.rki.de/inzidenzen veröffentlichten Werte der Sieben-Tage-Inzidenz. Für die Bekanntmachung des Inkrafttretens und gegebenenfalls des Außerkrafttretens der abweichenden Regelungen gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

Stichwort: Melde- und Übermittlungsverzug

Das LZG führt zum Meldeprozess auf seiner Website folgendes aus: „Dargestellt wird der jeweilige Meldestand, den die Gesundheitsämter entsprechend den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) anhand der örtlichen Meldungen feststellen und an das LZG übermitteln. Das LZG seinerseits leitet die Daten täglich im Laufe des Abends an das Robert-Koch-Institut (RKI) weiter, beide weisen einmal täglich zum Tageswechsel einen aktualisierten Stand aus. Dieser mehrstufige Meldeprozess ist vor allem in den örtlichen Gesundheitsämtern arbeits- und zeitaufwändig und unterliegt einer ständigen Qualitätssicherung. Daher kommt es immer wieder vor, dass die Angaben auf der örtlichen, der Landes- und der Bundesebene nicht vollständig deckungsgleich sind. Insbesondere ist es möglich, dass vor Ort bereits Informationen vorliegen, die noch nicht im Meldewesen weitergeleitet wurden.

Erläuterung des LZG zur Inzidenz: „In die 7-Tage-Inzidenz geht die Anzahl aller Fälle ein, deren Meldedatum innerhalb der vergangenen 7 Tage vor dem Berichtszeitpunkt fällt. Bei der Eingabe von Fällen in das Infektionsmeldesystem wird jedem Falldatensatz ein Meldedatum zugewiesen. Dabei handelt es sich um dasjenige Datum, an dem das zuständige Gesundheitsamt erstmalig von dem betreffenden Fall Kenntnis erhalten hat.“

Das RKI schreibt zu einem möglichen Melde- und Übermittlungsverzug auf seiner Website: „Für die Gesamtzahl pro Bundesland/Landkreis werden die den Gesundheitsämtern nach Infektionsschutzgesetz gemeldeten Fälle verwendet, die dem RKI bis zum jeweiligen Tag um 0 Uhr übermittelt wurden. Für die Darstellung der neuübermittelten Fälle pro Tag wird das Meldedatum verwendet – das Datum, an dem das lokale Gesundheitsamt Kenntnis über den Fall erlangt und ihn elektronisch erfasst hat. Zwischen der Meldung durch die Ärzte und Labore an das Gesundheitsamt und der Übermittlung der Fälle an die zuständigen Landesbehörden und das RKI können einige Tage vergehen (Melde- und Übermittlungsverzug). Jeden Tag werden dem RKI neue Fälle übermittelt, die am gleichen Tag oder bereits an früheren Tagen an das Gesundheitsamt gemeldet worden sind. Diese Fälle werden in der Grafik Neue COVID-19-Fälle/Tag dann bei dem jeweiligen Datum ergänzt.

Kreis Paderborn: „Die Sieben-Tages-Inzidenz ... ist ein wichtiger Indikator für den Stand und die Entwicklung der Pandemie. Laut Corona-Schutzverordnung des Landes NRW ist der Inzidenzwert, der täglich vom Landeszentrum für Gesundheit (LZG) für die Kreise und kreisfreien Städte veröffentlicht wird, maßgeblich für eine Verschärfung bzw. Lockerung der Schutzmaßnahmen. Deshalb veröffentlichen wir als Inzidenzwert für den gesamten Kreis den vom LZG ausgewiesenen Wert. Für die Städte und Gemeinden veröffentlichen wir kreiseigene Inzidenzwerte, die auf unseren veröffentlichten und berechneten Zahlen beruhen. ... Insbesondere ist es möglich, dass vor Ort bereits Informationen vorliegen, die noch nicht im Meldewesen weitergeleitet wurden. So meldet der Kreis Paderborn Personen mit einem positiven Schnelltest (POC-Test) als Infektionsfall und veröffentlicht diese, noch bevor er durch einen PCR-Test bestätigt wurde. Das LZG veröffentlicht hingegen gemäß den bundesweiten RKI-Vorgaben Infektionsfälle mit einem positiven PCR-Test. Alle Beteiligten sind grundsätzlich bemüht, diese Abweichungen möglichst gering zu halten. Sie sind aber teils aufgrund der Abläufe im Meldeprozess, teils aber auch aus den unterschiedlichen Aufgabenstellungen der verschiedenen Ebenen nie gänzlich vermeidbar.“ Quelle: Kreis Paderborn (Reiter „Copyright“)

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