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Wer kopiert, muss zahlen – Vereinbarung des Landes mit der Gema angemahnt

Ärger um Gema-Gebühren im Kindergarten

Bielefeld (WB). Derzeit ist es wieder in aller Munde, das Lied von der »Weihnachtsbäckerei«. Wer es im Kindergarten in großer Runde singt und dazu Fotokopien verteilt, muss allerdings Gema-Gebühren zahlen – wie für viele andere Lieder auch.

Bernd Bexte

Musikerziehung in der Kita: Werden hierfür urheberrechtlich geschützte Noten und Texte kopiert, ist dies kostenpflichtig. Foto: dpa

Das sorgt für Diskussionen, zumal das Land NRW eine bereits 2011 angekündigte Vereinbarung mit der Verwertungsgesellschaft Gema (65.000 Mitglieder) immer noch nicht erreicht hat.

Notenkopien für vorschulische Einrichtungen sind seit langem ein Thema. Für die noch nicht des Lesens fähigen Kinder sind sie entbehrlich. Aber für Erzieherinnen oder auch Eltern bei gemeinsamen Veranstaltungen – beispielsweise bei Advents- oder Martinssingen – eine notwendige Hilfe. Wer Texte oder Noten allerdings ohne Erlaubnis vervielfältigt, macht sich strafbar. Die Verwertungsgesellschaft VG Musikedition hatte 2010 die Gema mit der Lizenzierung der Notenkopien für Kitas beauftragt.

»Das ist für uns ein großes Thema, weil unsere Einrichtungen auch immer mal wieder Post von der Gema bekommen«, sagt Erwin Tälkers von der AWO in OWL, die 117 Kindertageseinrichtungen in der Region unterhält. »Wir dürfen die Noten nicht an Eltern weitergeben. Wir achten darauf, dass das auch nicht passiert.« Denn die AWO hat keine kostenpflichtige Vereinbarung mit der Gema getroffen. Die sähe pro Kita in der niedrigsten Tarifstufe die jährliche Zahlung von 44,80 Euro für maximal 500 Kopien vor.

Auch Beamernutzung Gema-pflichtig

Auch die katholische Kindertageseinrichtungen Hochstift GmbH, die 74 Kindergärten in den Kreisen Paderborn und Höxter betreibt, verzichtet auf kostenpflichtigen Gesang. »Wir weisen unsere Einrichtungen darauf hin, solche Lieder nicht zu berücksichtigen«, sagt der pädagogische Fachbereichsleiter Tobias Kroll. Oder aber auf Originale, also auf Liederbücher zurückzugreifen, wenn diese in größerer Zahl vorhanden sind. »Denn das ist erlaubt.« Nicht erlaubt sei allerdings, Noten und Text per Beamer an die Wand zu projizieren. »Wenn möglich greifen wir auch auf eine Vereinbarung des Erzbistums mit der Gema zurück, die eine Aufführung der Lieder in gottesdienstähnlichen Veranstaltungen erlaubt.« Troll wünscht sich jedoch endlich für alle Fälle Rechtssicherheit.

Die gibt es bereits in anderen Bundesländern. Beispielsweise hatte Baden-Württemberg gemeinsam mit Nordrhein-Westfalen vor drei Jahren Verhandlungen zu einem Pauschalvertrag – wie bei Schulen üblich – für alle Kitas des Landes aufgenommen. Seit Anfang 2013 ist dieser in Baden-Württemberg in Kraft. Die jährliche Pauschale für die etwa 8000 Einrichtungen in Höhe von 300.000 Euro sowie die Dokumentation der angefertigten Kopien werden in Abstimmung mit den Kommunen vom Land übernommen.

Landesweite Lösung angestrebt

»Wir würden das auch für NRW begrüßen, alleine schon wegen des deutlich geringeren Verwaltungsaufwands«, sagt eine Gema-Sprecherin. Das ist aber noch Zukunftsmusik. »Trotz Ankündigung ist seit drei Jahren nichts passiert«, sagt der CDU-Landtagsabgeordnete Gregor Golland. Er will jetzt von der Landesregierung wissen, warum es noch keine landesweite Lösung gibt und was sie tun will, um die Situation für die Kitas zu verbessern.

Klassische Weihnachtslieder wie »O du fröhliche« dürfen übrigens in der Regel grundsätzlich ohne Beschränkung vervielfältigt werden, da die urheberrechtliche Schutzfrist (70 Jahre nach dem Tod des Autors) abgelaufen ist.

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