Einspruch gegen die Kommunalwahl in den Wahlbezirken 9 und 14, die das Wahllokal im Rathaus hatten
Zulässig, aber unbegründet
Schloß Holte-Stuk...
Der Wahlprüfungsausschuss sieht keinen Grund, die Gültigkeit der Ergebnisse der Kommunalwahl vom 13. September anzuzweifeln. Der Ausschuss hat sich am Montag mit zwei gleichlautenden Einsprüchen gegen die Wahl in den Wahllokalen im Rathaus, Wahlbezirk 9 und 14, beschäftigt. Das einstimmige Ergebnis des Ausschusses: Die Einsprüche sind zulässig, aber unbegründet. Die unterstellte Unregelmäßigkeit habe auf das Wahlergebnis bei der Sitzverteilung aus der Reserveliste und bei der Bürgermeisterwahl keinen Einfluss gehabt. Das letzte Wort hat der Stadtrat am 15. Dezember.
Wie das WESTFALEN-BLATT am 17. und 18. September berichtet hatte, sehen die Einspruchsführer den §24 des Kommunalwahlgesetzes NRW verletzt. Dort ist unter Punkt 3 folgendes festgelegt: „Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.“ Die unzulässige Beeinflussung kann darin bestehen, dass in der unmittelbaren Nähe zum Eingang des Gebäude Wahlplakate aufgestellt wurden. Die Wahlplakate, so stellt Wahlleiter Olaf Junker fest, sind ohne Rücksprache mit ihm aufgestellt worden.
Weil mit Ausnahme der Wählergemeinschaft CSB alle angetretenen Parteien Wahlplakate aufgestellt hatten, könne von einseitiger Beeinflussung keine Rede sein, heißt es in der Stellungnahme des Wahlleiters. Die aufgestellten Plakate seien zudem den Wählern aus dem Stadtbild seit Wochen bekannt gewesen.
Junker weiter: „Die Norm des §24 Abs. 3 KWahlG NRW stammt zudem aus einer Zeit, in der Plakat- oder Lautsprecherwerbung neben Rundfunk- und Fernsehwerbung aufgrund fehlender digitaler Kanäle die einzigen Möglichkeiten waren, um als Partei auf sich und sein Programm aufmerksam zu machen. Inwieweit diese klassischen Wahlwerbemittel tatsächlich noch die vom Gesetzgeber befürchtete Einflussnahme auf den freien Willen der Wähler, die sich im Vorfeld der Wahl jederzeit und in jedem beliebigen Format über die Ziele der Parteien informieren können, bewirken, kann stark angezweifelt werden.“
Briefwähler sind nicht beeinflusst gewesen. In Wahlbezirk 9 haben 316 Wähler, das sind 43,5 Prozent, ihre Stimme per Briefwahl abgegeben, in Wahlbezirk 14 waren es 331, also 44,4 Prozent. Da vier von fünf angetretene Parteien Plakate aufgestellt hatten, lasse sich die mögliche Stimmverschiebung kaum darstellen.
„Daher hat die Verwaltung festgestellt, dass eine entsprechende Stimmverschiebung lebensfremd erscheint. Eine unterstellte Unregelmäßigkeit hat daher auf das Wahlergebnis bei der Sitzverteilung aus der Reserveliste keinen Einfluss gehabt.“
Ein Kommentar von Monika Sbchönfeld
Es war tatsächlich auffällig, wie dicht die Wahlplakate an den Eingängen zu den Wahllokalen standen. So dicht, dass ich die Situation fotografiert habe. Und selbst der Wahlleiter hat einen Tag nach der Wahl gesagt: „Tatsächlich war das an einigen Wahllokalen grenzwertig. In Sende an der Elbrachtschule musste man einen Slalom gehen.“ Also: Der Einspruch ist nicht aus der Luft gegriffen.
Auf elf eng bedruckten Seiten legt die Stadt dar, warum es ihrer Meinung nach dadurch nicht zur Wahlbeeinflussung gekommen ist. Das ist nachvollziehbar. Neuwahlen deshalb anzuordnen, wäre aus meinem Empfinden unverhältnismäßig.
Gut aber, dass jemand Einspruch erhoben hat. Das zwingt dazu, bei der nächsten Wahl eine Vereinbarung zu treffen, was die Parteien und Wählergemeinschaften tun dürfen und was nicht. Dieser Fall zeigt, dass Demokratie greift. Es ist unredlich, den Einspruchsführer zu verunglimpfen. Der tut genau das, was man sich wünscht. Er schaut hin.
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