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Stadtverwaltung weist Grundstückseigentümer in Schloß Holte-Stukenbrock auf ihre Pflicht zur Winterwartung hin

Schnee schippen und Wege abstreuen

Schloß Holte-Stukenbrock

Jetzt ist es kalt geworden, möglicherweise wird es glatt oder es schneit. Für diese Fälle weist die Stadtverwaltung die Grundstückseigentümer auf ihre Winterwartungspflicht hin. Dabei geht es vor allem um das Schneeräumen sowie das Bestreuen der Geh- und Radwege mit abstumpfenden oder auftauenden Stoffen bei Schnee- und Eisglätte.

So viel Schnee wie Anfang Februar 2021 braucht kein Mensch, aber auch weniger Schnee und Glätte vor der Haustür und auf den Gehwegen müssen von den Grundstückseigentümern beseitigt werden. Darauf weist die Stadtverwaltung hin. Foto: Monika Schönfeld

 Aus ökologischen Gründen sollten vorrangig abstumpfende Mittel wie zum Beispiel Sand oder Splitt benutzt werden. Ist kein abgesetzter Gehweg vorhanden, ist der Fahrbahnrand in einer Breite von 1,50 Metern schnee- und eisfrei zu halten.

Um Haftpflichtansprüche von durch Stürze verletzten Personen abwehren zu können, ist die rechtzeitige Räumung der Wege für jeden Grundstückseigentümer wichtig. Die Wege sollten daher werktags in der Zeit von 7 bis 20 Uhr von Eis und Schnee freigehalten werden, sonn- und feiertags von 9 bis 20 Uhr.

Die Stadt streut bei Glätte innerhalb der Ortsdurchfahrten der klassifizierten Straßen wie Bundes-, Landes- und Kreisstraßen), an gefährlichen Stellen, an verkehrswichtigen Straßen, auf denen keine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h gilt, an Schulbushaltestellen und an Fußgängerüberwegen. Auf den Straßenflächen in Tempo-30-Zonen wird im Regelfall kein Winterdienst durchgeführt. Die Streu- und Räumdienste gehen nach einem abgestuften Dringlichkeitsplan vor, berichtet die Stadtverwaltung. Im Bereich der Fahrbahnen sei bedauerlicherweise noch kein vollständiger Verzicht auf Salz möglich. Hier gilt „so wenig wie möglich, so viel wie nötig“.

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