Stadtverwaltung weist Grundstückseigentümer in Schloß Holte-Stukenbrock auf ihre Pflicht zur Winterwartung hin
Schnee schippen und Wege abstreuen
Schloß Holte-Stukenbrock
Jetzt ist es kalt geworden, möglicherweise wird es glatt oder es schneit. Für diese Fälle weist die Stadtverwaltung die Grundstückseigentümer auf ihre Winterwartungspflicht hin. Dabei geht es vor allem um das Schneeräumen sowie das Bestreuen der Geh- und Radwege mit abstumpfenden oder auftauenden Stoffen bei Schnee- und Eisglätte.
Aus ökologischen Gründen sollten vorrangig abstumpfende Mittel wie zum Beispiel Sand oder Splitt benutzt werden. Ist kein abgesetzter Gehweg vorhanden, ist der Fahrbahnrand in einer Breite von 1,50 Metern schnee- und eisfrei zu halten.
Um Haftpflichtansprüche von durch Stürze verletzten Personen abwehren zu können, ist die rechtzeitige Räumung der Wege für jeden Grundstückseigentümer wichtig. Die Wege sollten daher werktags in der Zeit von 7 bis 20 Uhr von Eis und Schnee freigehalten werden, sonn- und feiertags von 9 bis 20 Uhr.
Die Stadt streut bei Glätte innerhalb der Ortsdurchfahrten der klassifizierten Straßen wie Bundes-, Landes- und Kreisstraßen), an gefährlichen Stellen, an verkehrswichtigen Straßen, auf denen keine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h gilt, an Schulbushaltestellen und an Fußgängerüberwegen. Auf den Straßenflächen in Tempo-30-Zonen wird im Regelfall kein Winterdienst durchgeführt. Die Streu- und Räumdienste gehen nach einem abgestuften Dringlichkeitsplan vor, berichtet die Stadtverwaltung. Im Bereich der Fahrbahnen sei bedauerlicherweise noch kein vollständiger Verzicht auf Salz möglich. Hier gilt „so wenig wie möglich, so viel wie nötig“.
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