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Streit um Zuweisungspraxis bei Flüchtlingen – Marion Weike kündigt Gang in nächste Instanz an

Werthers Bürgermeisterin verliert Klage gegen das Land NRW

Minden/Werther (WB). Werthers Bürgermeisterin Marion Weike ist mit ihrer Klage gegen das Land NRW wegen dessen Praxis bei der Zuweisung von Flüchtlingen an Kommunen vor dem Verwaltungsgericht Minden gescheitert. Die streitbare Volljuristin mit SPD-Parteibuch will nun in die nächste Instanz vor das Oberverwaltungsgericht Münster gehen.

Stefan Küppers

Werthers Bürgermeisterin Marion Weike hat ihre Klage wegen der Zuweisungspraxis bei Flüchtlingen gegen das Land NRW vor dem Verwaltungsgericht Minden zwar verloren, sie will aber in die nächste Instanz gehen und so eine Klärung des Konfliktes weiter ins Rollen bringen. Foto: Stefan Küppers

Wie ausführlich berichtet, ärgert sich Werthers Bürgermeisterin, die auch Vizepräsidentin des Städte- und Gemeindebundes in NRW ist, über den Umstand, dass das Land über die Bezirksregierung Arnsberg auch solche Flüchtlinge an die Kommunen zuweist, die schon längst aus den zentralen Aufnahmeeinrichtungen des Landes hätten abgeschoben werden können, und zwar durch die Landesbehörden selbst. Stattdessen werden viele Asylbewerber ohne jede Bleibeperspektive in die Städte zugewiesen.

Wobei in vielen Fällen die Kommunen nicht einmal mehr für die Unterbringung der Flüchtlinge die üblichen Finanzpauschalen des Landes in Anspruch nehmen können, eben weil durch nicht fristgerechte Abschiebung der Anspruch auf diese Landespauschalen verfallen ist.

Der Richter

Die zweite Kammer des Verwaltungsgerichtes Minden zeigte zwar viel Verständnis für die Probleme mit Asylbewerbern ohne Bleibeperspektive in einer Stadt wie Werther, wies die Klage aber dennoch zurück. Denn die klagende Kommune sei durch die Zuweisungsentscheidungen des Landes nicht in eigenen Rechten verletzt worden.

Die Übertragung von Aufgaben durch das Land an die Kommunen finde in einem Gesamtsystem statt, das die kommunale Selbstverwaltung nicht angreife. Es handele sich um ein durchdachtes System, das gleichwohl durch die große Anzahl von Flüchtlingen und Verfahren eine hohe Belastung für alle Beteiligten darstelle, argumentierte das Gericht.

Entscheidend ist nach Auffassung der 2. Kammer der gesetzliche Anspruch des einzelnen Asylbewerbers, dass er nach spätestens sechs Monaten aus einer zentralen Unterbringung des Landes auf eine Kommune verteilt wird.

»Wenn die Kommunen das Recht bekämen, gegen jede einzelne Zuweisung des Landes gerichtlich vorzugehen, würde erheblich Sand ins Getriebe gestreut«, argumentierte der Richter. Ein effektives Abschiebesystem würde auf diese Weise nicht erreicht. Am Ende würde der Konflikt zwischen dem Land und den Kommunen über die Anzahl, die Art und die Kosten der Asylbewerber auf dem Rücken der Asylbewerber selbst ausgetragen. Das könne es nicht sein, meinte das Gericht.

Bürgermeisterin: »Stadt muss sich wehren können«

Das Gericht gab der Wertheraner Bürgermeisterin den Hinweis, dass die von ihr vorgetragenen drei Einzelfälle nicht geeignet seien, um zum Beispiel Probleme mit möglicherweise nicht ausreichender Aufgabenfinanzierung durch das Land zu lösen. Eine Klage wegen der Finanzierungsgrundlagen zu führen, sei womöglich aussichtsreicher, deutete die 2. Kammer an.

Die Volljuristin Marion Weike hingegen blieb bei ihrer Rechtsauffassung, dass die Zuweisung von Flüchtlingen durch das Land an Kommunen einen eigenen Verwaltungsakt darstellt, gegen den eine Stadt sich gegebenenfalls auch wehren können müsse. Verwaltungshandeln müsse angreifbar sein.

»Land ist limitiert«

Für das beklagte Land NRW stellte ein Leitender Regierungsdirektor der Bezirksregierung Arnsberg klar, dass das Land zwar auf dem Weg sei, Asylbewerber ohne Perspektive schneller abzuschieben. Doch das gehe aufgrund der Gesamtumstände alles nur schrittweise. Das Land NRW sei in seinen Möglichkeiten der schnelleren Abschiebung limitiert und werde es wohl noch eine Weile bleiben, so der Vertreter der Bezirksregierung,

Weike kündigte an, gegen das noch nicht rechtskräftige Urteil in zwei Einzelfällen vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster Antrag auf Berufung einzulegen ( AZ 2 K 1055/18 und 2 K 1096/18).

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