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Neue Bestimmungen treten in Kraft

Was erlaubt ist und was nicht

Kreis Herford (WB).

Der Kreis Herford weist auf die Anpassung der Corona-Schutzverordnung hin, die ab Montag, 25. Januar gilt. Eine Übersicht.

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FFP2-Masken oder ähnliche sind ab Montag in vielen öffentlichen Bereichen Pflicht. Foto: Frank Rumpenhorst/dpa

Die Landesregierung NRW hat in einer angepassten Corona-Schutzverordnung bestehende Maßnahmen verlängert, präzisiert und nach geschärft. Die Corona-Schutzverordnung gilt bis zum 14. Februar.

Kontakte: Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum sind weiterhin nur im eigenen Haushalt und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Generell sind Kontakte unverändert auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken.

Pflicht zum Tragen von Masken/Schutzkleidung: In öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäften und in Arztpraxen gilt eine Pflicht zum Tragen mindestens medizinischer Masken. Vorgeschrieben sind daher in diesen Bereichen so genannte OP-Masken oder Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2. Sie bieten eine höhere Schutzwirkung als Alltagsmasken. Die Verpflichtung zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske besteht im ÖPNV, in Handelseinrichtungen und Arztpraxen unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstandes.

In Betrieben und Behörden sind die Vorgaben aus der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums zu beachten. Bei Kontakten sind daneben die Regelungen der Corona-Schutzverordnung verbindlich. Grundsätzlich gilt: in geschlossenen Räumen besteht die Maskenpflicht - ausgenommen ist der eigene Arbeitsplatz, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen sicher eingehalten wird.

Homeoffice: Überall dort, wo es möglich ist und die Tätigkeiten es zulassen, muss Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice angeboten werden. Hierzu hat der Bund am 20. Januar entsprechende Regelungen erlassen. Dort, wo Arbeiten in Präsenz weiter erforderlich ist und kein ausreichender Abstand eingehalten werden kann, sind medizinische Masken künftig Pflicht; diese Masken sollen die Unternehmen den Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. Auch dies ergibt sich unmittelbar aus der neuen Bundes Corona-Arbeitsschutzverordnung.

Gottesdienste: Auch bei Gottesdiensten in Kirchen, Synagogen und Moscheen und anderen Zusammenkünften zur Religionsausübung sind statt Alltagsmasken nun medizinische Masken zu tragen. Außerdem müssen Religionsgemeinschaften, die keine den Regelungen der aktuellen Corona-Schutzverordnung entsprechenden Schutzkonzepte vorgelegt haben, ihre Zusammenkünfte bei mehr als zehn Teilnehmern beim zuständigen Ordnungsamt vorab (mindestens zwei Werktage im Voraus) anzeigen.

Lokale und regionale Maßnahmen: Die Schutzverordnung sieht vor, dass auch Kreise und kreisfreie Städte mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von weniger als 200 weitere Schutzmaßnahmen prüfen, wenn nach Einschätzung der zuständigen Behörden ohne solche Maßnahmen ein Absinken der Inzidenz unter 50 bis zum 14. Februar nicht zu erwarten ist.

Veranstaltungen/Gremien/Prüfungen: Veranstaltungen, die der Grundversorgung, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu dienen bestimmt sind, sind zulässig, wenn diese nicht auf einen Zeitpunkt ab dem 14. Februar verlegbar sind. Sitzungen von Gremien sind in Präsenz mit mehr als 20 Teilnehmern zulässig, wenn diese vor dem 15. Februar durchgeführt werden müssen und nur nach Zulassung durch die zuständige Behörde. Veranstaltungen zur Jagdausübung sind zulässig, wenn die zuständige untere Jagdbehörde feststellt, dass diese zur Erfüllung des Schalenwildabschusses oder zur Seuchenvorbeugung durch Reduktion der Wildschweinpopulation vor dem 15. Februar dringend erforderlich sind.

Prüfungen sollen möglichst verlegt werden. Prüfungen und darauf vorbereitende Maßnahmen, die der Integration dienen, sind unter strengen Voraussetzungen zulässig.

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