Schranken und Tore dürfen nicht verschlossen sein
Verwaltungsgericht: Landwirt muss Wanderwege am Baringhof öffnen
Enger
Der Landwirt aus Enger, der mehrere Wanderwege und Wege entlang seiner Felder mit Toren und Schranken abgesperrt hat, muss diese wieder für die Öffentlichkeit öffnen. Das hat die neunte Kammer des Verwaltungsgerichts in Minden jetzt entschieden.
Der Landwirt hatte gegen eine Ordnungsverfügung des Kreises Herford geklagt, nach der ihm untersagt worden war, die Wege am Baringhof zu sperren.
Der Kreis Herford hatte die Öffnung der Wegsperren angeordnet und sich dabei auf § 57 des Landesnaturschutzgesetzes NRW berufen, der „das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet“.
Betretungsrecht für die Allgemeinheit
Zwar würden die Wege über Privatgrund des Antragstellers führen, dies stehe dem Betretungsrecht der Allgemeinheit aber nicht entgegen. Ein Betretungsrecht bestehe nur dann nicht, wenn die Wege über besonders geschützte Bereiche wie etwa die Hofstelle selbst führten, begründete der Kreis Herford. Dem Einwand des Landwirts, auch seine Felder und Äcker gehörten zur Hofstelle, folgte die Kammer nicht.
Der Grundstückseigentümer muss nun die Tore und Schranken umgehend wieder öffnen. Ob er sie auch abbauen muss, ist Gegenstand des noch nicht abgeschlossenen Hauptsachverfahrens. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann der Landwirt Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalenstatthaft einreichen.