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Landrat und Bürgermeister des Kreises Herford einigen sich auf neue Allgemeinverfügung

Wegen Corona-Lage Ausgangssperren beschlossen

Kreis Herford (WB)

Der wieder gestiegene Coronavirus-Inzidenzwert im Kreis Herford hat jetzt Konsequenzen: Der Landrat hat nach Absprache mit den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern eine Ausgangssperre von 21 bis 4 Uhr erlassen. Diese und weitere Maßnahmen gehen aus der neuen Allgemeinverfügung hervor, die jetzt bekannt gegeben wurde.

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Landrat Jürgen Müller hat die Allgemeinverfügung nach erneuter Beratung mit den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern des Kreises Herford erlassen. Foto: Kreis Herford

In dieser Zeit ist der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung untersagt. Ausnahmen gelten nur bei Vorliegen „gewichtiger Gründe“, so die Allgemeinverfügung. Dazu zählen die Ausübung beruflicher Tätigkeit, die zwingend in diesem Zeitraum erfolgen muss, die Unterstützung Hilfsbedürftiger, die dringend erforderliche Inanspruchnahme medizinischer oder veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, die Versorgung von Tieren, die Begleitung Sterbender, Notfälle wie ein Hausbrand. Die Ordnungsämter können weitere Ausnahmen zulassen. In den Garten, der zur eigenen Wohnung gehört, darf man gehen.

Es gibt besondere Regelungen für die Weihnachtsfeiertage und Silvester. Ausgangssperren gelten in der Nacht vom 24. auf den 25. Dezember von Mitternacht bis 4 Uhr, in der Nacht vom 25. auf den 26. Dezember von 00.00 Uhr bis 4 Uhr, in der Nacht vom 26. auf den 27. Dezember 00.00 Uhr bis 4 Uhr sowie in der Nacht vom 31. Dezember 2020 auf den 1. Januar 2021 von 1 Uhr bis 6 Uhr.

Zu der Frage der Gottesdienste ist in der Allgemeinverfügung festgehalten, dass die Kirchen und Gemeinden ihre Besucherzahlen „nochmals um 30 vom Hundert“ reduzieren. „In keinem Fall nehmen mehr als 175 Personen an Gottesdiensten und anderen Zusammenkünften in einem Gebäude teil. Gottesdienste und ähnliche Zusammenkünfte zur Religionsausübung in geschlossenen Räumen sind auf eine Dauer von höchstens 45 Minuten beschränkt.“ In Außenbereich dürfen höchstens 250 Menschen teilnehmen.

Für den Einzelhandel gilt, dass die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Kunden nicht höher sein darf als eine Person pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche.

An Arbeitsplätzen innerhalb geschlossener Räume muss eine Alltagsmaske getragen werden, wenn mehr als eine Person anwesend ist, die nicht zum gleichen Haushalt gehört. „In gut durchlüfteten Werkshallen“ könne bei körperlich anstrengenden Arbeiten auf das Tragen einer Maske verzichtet werden, „wenn sichergestellt ist, dass zu anderen Personen dauerhaft ein Abstand von mindestens 2 Metern eingehalten wird.“ Auch bei gemeinsamen Fahrten in Fahrzeugen mit Personen aus verschiedenen Haushalten gilt eine Maskenpflicht.

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