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Polizei zu ausländischen Führerscheinen

Internationale Fahrerlaubnis notwendig

Höxter

Deutschland liegt im Herzen Europas und ist ein Transit-, Ausbildungs- und Einwanderungsland. Dementsprechend führen viele Menschen mit ihren ausländischen Fahrerlaubnissen Kraftfahrzeuge auf unseren Straßen. Doch in einigen Fällen kommen diese Personen in Konflikt mit dem deutschen Führerscheinrecht, erklärt Polizeioberkommissar Thorsten Lüke vom Verkehrsdienst der Kreispolizeibehörde Höxter.

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Der Kreis Höxter ist ein Transit-Gebiet: Viele ausländische Lastzüge sind von Ost nach West und umgekehrt unterwegs. Foto: dpa

Zunächst einmal müssen Ausländer ihre Fahrerlaubnis durch einen nationalen oder internationalen Führerschein nachweisen. Dieser ist mitzuführen und bei einer Polizeikontrolle auszuhändigen.

Im Falle einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis ist diese bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit in Deutschland gültig. Nur die Lkw- und Busführerscheine sind wie deutsche Führerscheine befristet.

Ein nationaler Führerschein muss bis auf wenige Ausnahmen übersetzt sein. Dies ist nötig, wenn es sich nicht um einen EU- oder EWR-Führerschein handelt oder dieser nicht in deutscher Sprache verfasst ist.

Allerdings gilt für Führerscheininhaber eines Nicht-EU- oder EWR-Führerscheins, die einen Wohnsitz in Deutschland haben, der Grundsatz, dass der Führerschein mit Ablauf von sechs Monaten in eine deutsche Fahrerlaubnis umgewandelt werden muss. Dies nicht zu tun wurde am Donnerstag, 21. Januar, einem Mann, der im Kreis Höxter wohnt, zum Verhängnis. Beamten der Polizei Höxter ist bei einer Verkehrskontrolle in Bad Driburg ein Mann aufgefallen, der einen argentinischen Führerschein vorzeigte. Die Ermittlungen ergaben, dass die Person bereits seit fast einem Jahr in einer Stadt im Kreis Höxter amtlich gemeldet ist. Sein ausländischer Führerschein hatte somit keine Gültigkeit mehr in Deutschland. Eine Anzeige gemäß Paragraph 21 Straßenverkehrsgesetz wegen der Straftat „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ wurde gefertigt. Als Folge ist eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vorgesehen. Unter Umständen ist sogar die Einziehung eines Kfz bei einer solchen Straftat möglich.

Sollte in einem solchen Fall der Fahrer eines Fahrzeugs nicht der Fahrzeughalter sein, dann droht dem Halter ebenfalls eine Anzeige gemäß Paragraph 21 Straßenverkehrsgesetz.

Polizeioberkommissar Thorsten Lüke empfiehlt, sich bei Fragen um das Fahrerlaubnisrecht und die Anerkennung ausländischer Führerscheine an ein Straßenverkehrsamt oder die Polizei zu wenden.

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