Keine neue Allgemeinverfügung der Stadt Bad Oeynhausen für die Fußgängerzone, den Kurpark und den Augustaplatz
Maskenpflicht läuft an diesem Freitag aus
Bad Oeynhausen
Die Maskenpflicht in der Fußgängerzone, im Kurpark und auf dem Augustaplatz läuft an diesem Freitag aus. Das hat Stadtsprecher Volker Müller-Ulrich auf Anfrage dieser Zeitung bestätigt.
Grundlage für die Maskenpflicht täglich von 8 bis 23 Uhr in zentralen Bereichen von Bad Oeynhausen ist eine Allgemeinverfügung der Stadt. Diese trat am Mittwoch, 9. Dezember, in Kraft. Zunächst war sie bis zum 31. Dezember befristet, wurde dann aber kurz vor dem Jahreswechsel bis zum 15. Januar verlängert.
Zur Begründung für das Auslaufen der Maskenpflicht verwies Volker Müller-Ulrich auf die jüngste Allgemeinverfügung des Kreises Minden-Lübbecke. Darin sei nun auch keine Maskenpflicht für zentrale Bereiche von Espelkamp und Rahden mehr enthalten, für die sie der Kreis zuvor noch per Allgemeinverfügung angeordnet hatte.
Nach Angaben des Stadtsprechers hat das Auslaufen der Maskenpflicht für die genannten Bereiche der Innenstadt an diesem Freitag zur Folge, dass die entsprechenden Hinweisschilder bereits an diesem Samstag abmontiert werden sollen.
Darüber, ob die Schilder zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise noch einmal wieder benötigt werden, möchte Volker Müller-Ulrich aktuell nicht mutmaßen. Eine mögliche Wiedereinführung der Maskenpflicht hänge von der weiteren Entwicklung des Corona-Infektionsgeschehens ab.
Eine Voraussetzung, die Anfang Dezember den Ausschlag für die Einführung der Maskenpflicht in der Fußgängerzone, im Kurpark und auf dem Augustaplatz gegeben hatte, liegt nach Angaben des Stadtsprechers aktuell nicht vor: „Der Inzidenzwert für Bad Oeynhausen liegt schon seit längerem unter 200.“ Am Donnerstag betrug der Inzidenzwert für die Kurstadt 150,2, der Inzidenzwert für den Kreis Minden-Lübbecke lag mit 195,5 darüber.
Wer sich durch die Bad Oeynhausener Innenstadt bewegt, sollte seinen Mund-Nasen-Schutz von diesem Samstag an aber nicht gleich zu Hause lassen. Laut Volker Müller-Ulrich gelten insbesondere die Bestimmungen der Coronaschutzverordnung des Landes NRW weiter: „Diese sehen etwa eine Maskenpflicht vor Geschäften – in Warteschlagen und Zuwegungen sowie auf Parkplätzen vor.“ Darüber hinaus habe der Kreis spezifische Regeln zur Maskenpflicht verfügt, die etwa gelten, wenn Personen aus verschiedenen Haushalten gemeinsam in einem Auto fahren oder gemeinsam im gleichen Büro arbeiten.
Selbst, wenn der Inzidenzwert für Bad Oeynhausen den kritischen Wert von 200 erneut übersteigen sollte, könnte die Stadt eine erneute Maskenpflicht – nach Abstimmung mit dem Kreis – nicht in Eigenregie beschließen. Laut der jüngsten Coronaschutzverordnung muss das NRW-Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales einer derartigen Maßnahme zustimmen.
Startseite