1. www.westfalen-blatt.de
  2. >
  3. OWL
  4. >
  5. Lübbecke
  6. >
  7. „Bitte keine Präsenzgottesdienste“

  8. >

Kreis Minden-Lübbecke legt neue Allgemeinverfügung vor – Appell an die Kirchen

„Bitte keine Präsenzgottesdienste“

Lübbecke/Minden (WB)

Der Inzidenzwert des Kreises liegt aktuell über 200, in einigen Kommunen deutlich höher als 200. Deswegen erlässt der Kreis Minden-Lübbecke in Abstimmung mit dem Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Soziales eine neue Allgemeinverfügung als Folge-Regelung für die jetzt auslaufende Allgemeinverfügung.

wn

Der Kreis Minden-Lübbecke hat eine neue Allgemeinverfügung erlassen, die besondere Verhaltensregeln in Corona-Zeiten vorgibt.

Neben den für ganz NRW oder Teile des Bundeslandes geltenden Regeln hat der Krisenstab des Kreises weitere Maßnahmen beschlossen. Hier eine Übersicht.

Jeder wird angehalten, seine Wohnung nur aus triftigem Grund, etwa zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten oder der Versorgung mit Gegenständen des täglichen Bedarfs zu verlassen.

Kirchen und Gemeinden reduzieren ihre Teilnehmer-Kapazitäten der für Gottesdienste und andere Zusammenkünfte genutzten Räumlichkeiten nochmals um 30 Prozent. In keinem Fall nehmen mehr als 100 Personen teil. Gottesdienste und ähnliche Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen sind auf höchstens 45 Minuten beschränkt. Außerhalb geschlossener Räume ist die Zahl der Teilnehmenden auf 250 beschränkt.

Im betrieblichen Zusammenhang ist innerhalb geschlossener Räumlichkeiten, in denen mehr als eine Person anwesend ist, eine Alltagsmaske zu tragen, soweit es sich nicht um Personen handelt, die demselben Haushalt angehören. Der Arbeitgeber hat auf die Einhaltung dieser Regelungen hinzuwirken. In gut durchlüfteten Werkshallen kann für körperlich anstrengende Arbeiten auf das Tragen einer Alltagsmaske verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass zu anderen Personen dauerhaft ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird.

Bei gemeinsamen Fahrten in Fahrzeugen ist eine Alltagsmaske zu tragen, wenn Personen aus verschiedenen Haushalten anwesend sind.

In Alten- und Pflegeheimen sowie in der ambulanten Pflege hat jedermann, der Kontakt mit den Bewohnern oder dem pflegenden Personal hat, FFP-2-Masken oder solche mit höherer Schutzklasse zu tragen.

In Räumen, die der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstigen Personen, die zur Ausübung der Heilkunde befugt sind, dienen, sind FFP2-Masken oder solche mit höherer Schutzklasse zu tragen. Davon sind auch Apotheken und Rehakliniken betroffen. Verantwortlich sind die Inhaber oder Träger.

Vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens empfiehlt der Kreis dringend einen Verzicht auf Präsenzgottesdienste in der klassischen Form und bittet die Kirchen und Gemeinden auch im Übrigen um größtmögliche Zurückhaltung.

Diese Allgemeinverfügung sowie alle weiteren geltenden Regelungen sind unter www.minden-luebbecke.de zu finden.

Startseite
ANZEIGE