Amtsgericht Minden verurteilt Pharmazeuten zu 14 Monaten Haft
Tod nach Apotheker-Irrtum
Petershagen/Minden (WB). Weil er ein falsches Medikament herausgegeben hat, ist am Dienstag ein Apotheker (43) aus Petershagen wegen fahrlässiger Tötung vom Amtsgericht Minden zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden. Eine 78-jährige Rentnerin war nach der Einnahme des Mittels verstorben.
Der Fall reicht zurück ins Jahr 2014. Die Rentnerin war nach einer Erkrankung ins Klinikum Minden gekommen. Nach ihrer Entlassung musste die Dialyse-Patientin Medikamente nehmen. Diese wurden von den Angehörigen aus der Apotheke des Angeklagten bezogen. Statt der Tabletten für die Nierenfunktion erhielten sie allerdings ein Herzmittel. Kurze Zeit nach der Einnahme verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Rentnerin, wenige Tage später war sie tot.
Der Apotheker
Im Prozess vor dem Schöffengericht machte der Apotheker zunächst von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Ein Sachverständiger stellte aber einen eindeutigen Zusammenhang zwischen dem verabreichten Medikament und dem Tod der Seniorin fest. Hätte die Frau stattdessen die benötigten Tabletten erhalten, könnte sie noch leben, erläuterte der Gutachter in seiner Expertise. Der Staatsanwalt beantragte daraufhin eine Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 60 Euro. Verteidiger Dr. Sascha Kische bemängelte in seinem Plädoyer, dass der Medikamentenplan besser hätte kontrolliert werden müssen. Dann wäre der Irrtum seines Mandanten aufgefallen. Er forderte eine milde Strafe.
Mit dem Schlusswort brach der Apotheker sein Schweigen und zeigte Reue. Bis heute habe er keine Erklärung für seinen Irrtum. Zu den Angehörigen der Verstorbenen sagte er: »Ich möchte mich noch einmal entschuldigen. Es ist schwer nachvollziehbar, wie so etwas passieren konnte.«
Das Gericht ging in seinem Urteil weit über die geforderte Geldstrafe der Staatsanwaltschaft hinaus. Es begründete die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe mit dem »eindeutigen Verstoß« des Angeklagten gegen seine Sorgfaltspflicht. Den Angehörigen der Verstorbenen sei hingegen kein Vorwurf zu machen, da sie nicht über die nötigen Kenntnisse verfügt hätten, um den Fehlgriff des Apothekers zu bemerken.
Der Petershäger muss jetzt zusätzlich eine Geldbuße in Höhe von 6500 Euro an den Kinderhospizdienst Minden-Lübbecke zahlen. Außerdem droht ihm ein Berufsverbot der Apothekerkammer.
Dass der Irrtum des Apothekers überhaupt vor Gericht landete, lag am Apotheker selbst. Er war nach einigen Tagen stutzig geworden und hatte sich bei der Familie erkundigt, ob sie von ihm das richtige Medikament erhalten hätten. Erst danach flog alles auf.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
