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Die Coronalage am Dienstagvormittag: NRW-Wert bei 135,4 – mit Blick in die Nachbarkreise

91,3 – Wocheninzidenz steigt auch im Kreis Paderborn weiter an

Paderborn/Salzkot...

Es geht weiter nach oben: Der offizielle Sieben-Tage-Inzidenzwert im Kreis Paderborn liegt nun bei 91,3. Das meldet am Dienstagmorgen das Landeszentrum Gesundheit (LZG) mit Stand 0 Uhr. Am Montag wurde der Wert mit 78,0 angegeben, dieser ist rückwirkend auf 91,6 gestiegen.

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Symbolbild. Foto: Hendrik Schmidt/dpa

In NRW haben Münster und Bottrop sowie die Kreise Coesfeld, Höxter und Soest eine niedrigere Inzidenz als Paderborn.

Beim LZG sind am Montag 52 Corona-Fälle aus dem Kreis Paderborn in die Statistik eingeflossen, davon datiert die Landeseinrichtung in Bochum 9 auf den Montag selbst, die anderen 43 auf Tage davor. Daher steigen die letzten tagesaktuell gemeldeten Inzidenzwerte rückwirkend. Für die vergangenen sieben Tage werden dort nun 281 Fälle (Vortag: 240) angegeben. Der Kreis Paderborn hatte am Montag 61 Neuinfektionen bekannt gegeben (Stand 11 Uhr).

Inzidenzwert

Der Inzidenzwert ergibt sich aus der Summe der neuen Coronavirus-Infektionen in den vergangenen sieben Tagen pro 100.000 Einwohner. Der offizielle Wert des LZG* (siehe unten „Melde- und Übermittlungsverzug“) ist ausschlaggebend, wenn es in NRW um die Reduzierung von Schutzmaßnahmen oder zusätzliche Schutzmaßnahmen geht. In der ab dem 29. März 2021 gültigen Fassung der Coronaschutzverordnung des Landes sind die Werte von 100 und 50 über drei Tage von Bedeutung (siehe unten „§ 16: Corona-Notbremse “).

Hier folgen die letzten sieben Werte des LZG für den Kreis Paderborn: 91,3 - 91,6 - 91,6 - 84,8 - 76,0 - 74,1 - 58,8. Sie sind auf der Website des Landeszentrums aufgelistet und dort über folgende Einstellungen zu finden: „Paderborn > Verlauf > alle Fälle > 7 Tage > pro 100.000“. Zu beachten ist, dass die Werte dynamisch sind; das heißt, dass sie rückwirkend verändern können. Zumeist steigen sie. Denn das LZG weist den vom Kreis Paderborn übermittelten Fällen das Datum zu, „an dem das zuständige Gesundheitsamt erstmalig von dem betreffenden Fall Kenntnis erhalten hat“.

Blick in die Nachbarkreise

Der Inzidenzwert in Nordrhein-Westfalen liegt am Dienstag 135,4 (Vortag: 130,7) und in Deutschland bei 140,9 (136,4). Der Blick in die Paderborner Nachbarkreise ergibt nach LZG-Angaben folgendes Bild: Gütersloh 149,1 (145,5) – Hochsauerlandkreis 118,9 (116,6) – Höxter 67,7 (67,7) – Lippe 157,1 (154,0) – Soest 74,9 (73,9).

Mehr als 71.000 Bürgertests durchgeführt

Ob Schulen oder Firmen: Die Corona-Testpflicht ist derzeit in aller Munde. Doch wie soll diese in der Praxis umgesetzt werden? Aktuell sind die Corona-Schnelltestzentren im Kreis Paderborn noch nicht voll ausgelastet. Das ergibt sich aus den Zahlen, die der Kreis Paderborn am Montag auf WV-Anfrage mitgeteilt hat.

In der Woche vor Ostern wurde mit fast 28.000 kostenlosen Bürgertests ein bisheriger Spitzenwert erreicht. In der vergangenen Woche wurden hingegen nur noch 17.477 Abstriche vorgenommen.Einige Schnelltestzentren hätten am Montag allerdings noch nicht ihre abschließenden Zahlen geliefert, teilte Kreissprecherin Michaela Delang auf Anfrage mit.

Impfzahlen

In dem von der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) veröffentlichten Impfbericht sind nun auch die Zahlen aus den Arztpraxen enthalten. Dort hat es bis einschließlich Montag 9222 Erstimpfungen (Sonntag: 8373) und 6 (6) Folgeimpfung gegeben. Im Impfzentrum des Kreises Paderborn, in der Salzkottener Sälzerhalle, gab es 31.138 Erstimpfungen (30.543) und 9373 (9182) Folgeimpfungen. Durch mobile Teams sind 10.574 Menschen (10.276) geimpft worden (Erstimpfung). Die Folgeimpfung haben davon bisher 6705 Menschen (6705) erhalten (www.corona-kvwl.de/impfbericht) . Impfungen in Krankenhäusern sind in diesen Zahlen nicht enthalten.

Hintergrund

Weitere Informationen

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Das Paderborner Kreisgesundheitsamt ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 9 bis 16 Uhr und am Samstag in der Zeit von 12 bis 16 Uhr unter der Telefonnummer 05251/3083333 zu erreichen. Beantwortet werden allgemeine Fragen zu Covid-19. www.kreis-paderborn.de/corona. Der Kreis Paderborn hat zudem eine Impfseite www.kreis-paderborn.de/impfen und eine Schnelltest-Seite inklusive Teststellen www.kreis-paderborn.de/schnelltest erstellt.

Unter www.corona-schutzimpfung.de ist ein Informationsangebot abrufbar, das bundeseinheitliche Informationen rund um die Schutzimpfung bereithält. Es gibt auch einen Infoservice per Newsletter. Unter der Rufnummer 116117 werden Fragen rund um Corona-Schutzmaßnahmen und die -Schutzimpfung beantwortet – kostenlos, sieben Tage pro Woche, von 8 bis 22 Uhr.

Hier informiert das Land Nordrhein-Westfalen: https://www.land.nrw/corona. Und hier geht es direkt zur aktuellen Fassung der Coronaschutzverordnung, die ab dem 29. März 2021 gilt. Darin:

§ 16: Corona-Notbremse

(1) Liegt in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit an drei Tagen hintereinander über dem Wert von 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag, frühestens aber am Tag nach der Bekanntmachung der Feststellung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß Satz 2, die folgenden Einschränkungen gegenüber den vorstehenden Regelungen in Kraft:

1. § 2 Absatz 2 Nummer 1b ist nur in der Zeit vom 1. April bis einschließlich 5. April 2021 anzuwenden; dies gilt auch für die Sportausübung im Rahmen des § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1.

2. Abweichend von § 6 Absatz 4 ist der Betrieb von Bibliotheken einschließlich Hochschulbibliotheken sowie Archiven auf die Abholung und Auslieferung bestellter oder automatisiert abholbarer Medien sowie deren Rückgabe beschränkt.

3. Abweichend von § 8 Absatz 4 ist der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen unzulässig.

4. Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 beträgt die zulässige Gruppengröße höchstens zehn Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.

5. Abweichend von § 10 Absatz 3 ist in Zoologischen Gärten und Tierparks sowie in nicht frei zugänglichen Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks der Zutritt zu geschlossenen Ausstellungsräumen für Besucherinnen und Besucher unzulässig.

6. Abweichend von § 11 Absatz 3 ist der Betrieb von nicht in § 11 Absatz 1 und Absatz 2 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie von Einrichtungen zum Vertrieb von Reiseleistungen mit Ausnahme des Versandhandels und der Auslieferung und Ablieferung bestellter Ware untersagt.

7. Abweichend von § 12 Absatz 1 ist der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren in Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes unzulässig; ausgenommen ist der Verkauf von Zubehör. In Geschäftslokalen von Telefondienstleistern sind nur die Störungsannahme sowie die Reparatur oder der Austausch defekter Geräte zulässig; der Verkauf von Waren, auch im Zusammenhang mit der Vermittlung von Dienstleistungsverträgen, ist unzulässig.

8. Abweichend von § 12 Absatz 2 ist die Erbringung von Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, unter Ausnahme medizinisch notwendiger Leistungen, Friseurdienstleistungen und Leistungen der nichtmedizinischen Fußpflege sowie der gewerbsmäßigen Personenbeförderung untersagt.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales stellt für die betroffenen Kreise und kreisfreien Städte das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 sowie den Tag fest, an dem die Einschränkungen nach Satz 1 in Kraft treten, und macht diese Feststellung bekannt. Die Feststellung wird aufgehoben, wenn die 7-Tages-Inzidenz in dem betroffenen Kreis oder der kreisfreien Stadt nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit an drei Tagen hintereinander wieder unter dem Wert von 100 liegt; am Tag nach der Bekanntgabe der Aufhebung der Feststellung durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales treten die Einschränkungen nach Satz 1 wieder außer Kraft.

(2) Kreise und kreisfreie Städte nach Absatz 1 Satz 1, die über ein ausreichendes, flächendeckendes und ortsnahes Angebot zur Vornahme kostenloser Bürgertestungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 des Bundesministeriums für Gesundheit (BAnz AT 09.03.2021 V1) verfügen, können durch Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bestimmen, dass statt der Einschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8 die Nutzung der entsprechenden Angebote von einem tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests nach § 4 Absatz 4 abhängig ist.

§ 16a: Besondere regionale Infektionslagen, Hotspot-Strategie

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach § 17 Absatz 1 zuständigen Behörden vor; die Absätze 2 und 3 bleiben unberührt. Unbeschadet davon bleiben die zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen. Soweit Regelungen im Wege der Allgemeinverfügung getroffen werden sollen, bedarf diese des Einvernehmens des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

(2) Kreise und kreisfreie Städte, in denen die 7-Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit nachhaltig und signifikant über dem Wert von 100 liegt oder in denen sonst besondere kritische infektiologische Umstände vorliegen, prüfen die Erforderlichkeit über diese Verordnung hinausgehender zusätzlicher Schutzmaßnahmen und können diese im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales anordnen. Die angeordneten Maßnahmen sind im Hinblick auf die Erforderlichkeit fortlaufend zu überprüfen.

(3) Kreise und kreisfreie Städte, in denen die 7-Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit nachhaltig und signifikant unter dem Wert von 50 liegt, können im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales abstimmen, inwieweit Reduzierungen der in dieser Verordnung festgelegten Schutzmaßnahmen erfolgen können.

(4) Ausnahmen von Geboten und Verboten dieser Verordnung können die zuständigen Behörden nur in den ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erteilen.

Stichwort: Melde- und Übermittlungsverzug

Das LZG führt zum Meldeprozess auf seiner Website folgendes aus: „Dargestellt wird der jeweilige Meldestand, den die Gesundheitsämter entsprechend den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) anhand der örtlichen Meldungen feststellen und an das LZG übermitteln. Das LZG seinerseits leitet die Daten täglich im Laufe des Abends an das Robert-Koch-Institut (RKI) weiter, beide weisen einmal täglich zum Tageswechsel einen aktualisierten Stand aus. Dieser mehrstufige Meldeprozess ist vor allem in den örtlichen Gesundheitsämtern arbeits- und zeitaufwändig und unterliegt einer ständigen Qualitätssicherung. Daher kommt es immer wieder vor, dass die Angaben auf der örtlichen, der Landes- und der Bundesebene nicht vollständig deckungsgleich sind. Insbesondere ist es möglich, dass vor Ort bereits Informationen vorliegen, die noch nicht im Meldewesen weitergeleitet wurden.

Erläuterung des LZG zur Inzidenz: „In die 7-Tage-Inzidenz geht die Anzahl aller Fälle ein, deren Meldedatum innerhalb der vergangenen 7 Tage vor dem Berichtszeitpunkt fällt. Bei der Eingabe von Fällen in das Infektionsmeldesystem wird jedem Falldatensatz ein Meldedatum zugewiesen. Dabei handelt es sich um dasjenige Datum, an dem das zuständige Gesundheitsamt erstmalig von dem betreffenden Fall Kenntnis erhalten hat.“

Das RKI schreibt zu einem möglichen Melde- und Übermittlungsverzug auf seiner Website: „Für die Gesamtzahl pro Bundesland/Landkreis werden die den Gesundheitsämtern nach Infektionsschutzgesetz gemeldeten Fälle verwendet, die dem RKI bis zum jeweiligen Tag um 0 Uhr übermittelt wurden. Für die Darstellung der neuübermittelten Fälle pro Tag wird das Meldedatum verwendet – das Datum, an dem das lokale Gesundheitsamt Kenntnis über den Fall erlangt und ihn elektronisch erfasst hat. Zwischen der Meldung durch die Ärzte und Labore an das Gesundheitsamt und der Übermittlung der Fälle an die zuständigen Landesbehörden und das RKI können einige Tage vergehen (Melde- und Übermittlungsverzug). Jeden Tag werden dem RKI neue Fälle übermittelt, die am gleichen Tag oder bereits an früheren Tagen an das Gesundheitsamt gemeldet worden sind. Diese Fälle werden in der Grafik Neue COVID-19-Fälle/Tag dann bei dem jeweiligen Datum ergänzt.

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