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Neue Satzung könnte in Hövelhof Bebauung im Landschaftsschutzgebiet ermöglichen

Wohnen zwischen Kapelle und Schäferei

Hövelhof (WB). Über das Thema Bauen im Außenbereich, zum Teil in Landschaftsschutzgebieten, ist in Hövelhof in den vergangenen Jahren bereits zigfach diskutiert worden. Nun sollen gleich fünf neue private Bauplätze rund um die Hövelsenner Kapelle und die Heidschnuckenschäferei an der Sennestraße ausgewiesen werden. Grüne und Naturschützer üben Kritik.

Meike Oblau

Die blau markierten Bereiche innerhalb des Landschaftsschutzgebietes an der Sennestraße sollen mit Hilfe einer Außenbereichssatzung in Bauland umgewandelt werden. Sie liegen unmittelbar an der Schäferei und der Hövelsenner Kapelle. Foto: Google Maps/Grafik: WV

Nahezu in jeder Sitzung des Bau- und Umweltausschusses stand in den vergangenen Jahren das Thema »Außenbereichssatzung« für verschiedenste Gebiete in der Sennegemeinde auf der Tagesordnung. Nach Angaben von Bauamtsleiter Andreas Markgraf dient eine Außenbereichssatzung dazu, »Bauland außerhalb bebauter Ortsteile schaffen zu können« – denn generell sieht das Baugesetzbuch eine bauliche Entwicklung nur im Innenbereich einer Stadt oder Gemeinde (nebst Ortsteilen) vor.

Splittersiedlung

Eine Splittersiedlung ist gekennzeichnet durch in einem engeren räumlichen Bereich liegende Bauten, die in keiner Beziehung zu bebauten Ortsteilen stehen und für sich selbst auch keinen eigenen Ortsteil darstellen. Die »Entwicklung einer unorganischen Siedlungsstruktur« und damit eine Zersiedlung des Außenbereichs solle verhindert werden.

Zahlreiche Satzungen bereits beschlossen

Außenbereichssatzungen wurden in den vergangenen drei Jahren zum Beispiel bereits für die Bentlakestraße, die Buschriege, das Hasendorf, die Eisenkuhle, den Bereich Holter Straße/Eisenweg, den Bereich Heinrichstraße/Mergelweg, den Bereich Klausheider Straße/Bentlakestraße und nun eben für die Sennestraße unmittelbar an der Hövelsenner Kapelle erarbeitet.

Es hat schon fast Tradition, dass sich die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zu diesem Thema in der jeweiligen Sitzung zu Wort meldet und den Satzungsentwurf aufgrund der Zersiedlung der Landschaft im Außenbereich ablehnt.

NABU: »Pläne nicht vereinbar mit dem Schutz der Sennelandschaft«

Im Fall der geplanten Ausweisung von fünf Bauplätzen an der Sennestraße haben sich jetzt auch Naturschützer zu Wort gemeldet. »Als so genannter Träger öffentlicher Belange können wir während des Beteiligungsverfahrens dazu eine Stellungnahme abgeben und werden das hier auch tun. Eine weitere Zersiedlung in diesem Außenbereich ist nicht vereinbar mit dem Schutz der Sennelandschaft«, sagte Dirk Tornede vom NABU-Kreisverband Paderborn dem WB. Die Gemeinde Hövelhof muss die im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen dann abwägen und eine Empfehlung aussprechen.

Bauanträge ohne Außenbereichssatzung nicht genehmigungsfähig

Das Bauamt der Gemeinde weist in der Sitzungsvorlage zum Erlass dieser Außenbereichssatzung darauf hin, dass die Grundstücke, die die jeweiligen Eigentümer ganz am Ende der Sennestraße, direkt an der Grenze zum Truppenübungsplatz (FFH-Gebiet mit der höchsten europäischen Schutzstufe) bebauen möchten, »sowohl im Außenbereich als auch im Landschaftsschutzgebiet liegen und eine Lückenschließung als Rechtsgrundlage nicht in Betracht kommt«. Die Bauanträge seien so »nicht genehmigungsfähig«: »Daher ist für die Errichtung von Einfamilienhäusern der Erlass einer Außenbereichssatzung notwendig.« Geplant sind der Verwaltungsvorlage zu Folge »fünf Bauplätze für jeweils ein Einzel- oder Doppelhaus mit bis zu zwei Wohneinheiten«.

Berens: »Eine wunderbare Geschichte«

Dem Erlass der Außenbereichssatzung stimmten die Mitglieder des Bauausschusses erneut bei einer Gegenstimme von Jörg Schlüter (Bündnis 90/Die Grünen) zu. Bürgermeister Michael Berens verwies in der Sitzung darauf, dass die geplanten Baugrenzen dort mit dem Kreis Paderborn bereits abgestimmt seien. »Wenn dort fünf Neubauten entstehen, bekäme der alte Ortsteil Hövelsenne, der durch die Ausweitung des Truppenübungsplatzes quasi ausgelöscht wurde, rund um die Hövelsenner Kapelle einen neuen Kern. Das ist eine wunderbare Geschichte, die sich hier jetzt ergibt«, so Berens.

Parteikollege und CDU-Chef Tobias Steinrücke ergänzte, seine Fraktion halte die Pläne »für baurechtlich vertretbar«. Jörg Schlüter von den Grünen hingegen sprach davon, dass »hier im Landschaftsschutzgebiet juristisch eigentlich alle Ampeln auf Rot stehen. Wir können die Landschaft nicht dauerhaft weiter so zersiedeln, so können wir mit unserer Heimat nicht umgehen!« Er hoffe darauf, dass der Kreis Paderborn als Genehmigungsbehörde Einwände erheben werde, ergänzte Schlüter.

Kreis Paderborn erklärt das Verfahren

Vom Kreis Paderborn hieß es, zum konkreten Fall könne man derzeit nichts sagen, da es sich um ein laufendes Verfahren handele. Der Erlass einer Außenbereichssatzung durch eine Gemeinde sei zunächst einmal ein demokratisches Gesetzgebungsverfahren. Genehmigungsbehörde bei Bauanträgen sei dann allerdings letztlich der Kreis Paderborn.

Das Baugesetzbuch nenne so genannte Beeinträchtigungen öffentlicher Belange als Hinderungsgrund für das Bauen im Außenbereich: »Eine Beeinträchtigung öffentliche Belange liegt zum Beispiel vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen eines Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widerspricht (im Landschaftsschutzgebiet liegt) oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten ist. Wenn auch nur eine der Beeinträchtigungen vorliegt, erfolgt in der Regel die Ablehnung, da hier der Kreis keinen Ermessensspielraum hat«, erläutert Kreispressesprecherin Meike Delang. Ob man beim Bau von fünf Häusern rund um die Kapelle von einer »Splittersiedlung« (siehe Infokasten) sprechen kann, muss das weitere Verfahren ergeben.

Die Lage möglicher Bauplätze in einem ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet allein sei kein Grund für eine generelle Ablehnung, so Meike Delang: »Es können einzelne Gebiete aus dem Landschaftsschutzgebiet herausgenommen werden, um eine Bebauung zu ermöglichen – dies geht allerdings nur zusammen mit dem Umweltamt des Kreises.«

Kommentar von Meike Oblau

Gesetze sind eine eindeutige Sache, dachten Sie? Entweder etwas ist verboten oder etwas ist erlaubt? Grundsätzlich darf im Außenbereich nicht gebaut werden, sagt kurz zusammengefasst das Baugesetzbuch. Und jetzt kommt das Aber. Paragraf 35 sorgt dafür, dass der Laie schon bald überhaupt nichts mehr versteht. Er listet Ausnahmen auf, die eine Bebauung doch gestatten, sofern »öffentliche Belange« nicht entgegenstehen.

Und da fängt das Drama dann an: Was ist denn ein öffentlicher Belang? Das zählt das Baugesetzbuch zwar auf – aber diese Ausführungen sind offensichtlich dehnbar. Ein öffentlicher Belang liegt zum Beispiel vor, wenn durch das Bauvorhaben Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege beeinträchtigt werden. Zum Beispiel in einem Landschaftsschutzgebiet.

Nächstes Aber, Sie ahnen es: Einzelne Gebiete können dann doch aus dem Landschaftsschutzgebiet herausgenommen und für eine Bebauung zugelassen werden. Klar ist, dass irgendwie nichts klar ist. Ein bisschen klingt das nach Würfelspiel. Wer einen Bauantrag im Außenbereich genehmigen möchte, wird Gründe finden – wer einen solchen Antrag ablehnen möchte, findet vermutlich genauso viele. Man stelle sich das - nicht ernst gemeint natürlich - in der Straßenverkehrsordnung vor! Bei Rot muss man an der Ampel halten – außer wenn der Mond bei ungerader Jahreszahl im neunten Haus steht und der Straßenname mit S beginnt...

Und doch, eine gute Nachricht gibt es auch aus dem Baugesetzbuch: Seit 2011 ist die Neuerrichtung von Atomkraftwerken im Außenbereich ausgeschlossen. Immerhin! Das ist doch mal eine klare Aussage!

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