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Die Coronalage im Kreis Paderborn am Dienstagnachmittag: 556 Menschen mit dem Virus infiziert

42 neue Fälle – Inzidenz bei 52,3

Paderborn/Salzkot...

Am Dienstagnachmittag hat der Kreis Paderborn zum ersten Mal seit Ostersamstag wieder einen Corona-Lagebericht veröffentlicht und 42 neue Fälle vermeldet. Aktuell sind 556 Menschen (Samstag: 514) mit dem Virus infiziert (Stand: Dienstag, 11 Uhr).

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Röhrchen für einen Test auf das Coronavirus (Symbolbild). Foto: dpa

Rund um die Osterfeiertage, so schreibt es auch das Robert-Koch-Institut, ist allerdings zu beachten, dass meist weniger Personen einen Arzt aufgesucht haben und weniger Laboruntersuchungen durchgeführt wurden.

Im Kreis Paderborn verteilen sich die aktiven Fälle wie folgt auf die zehn Kommunen: Paderborn (240), Delbrück (72), Salzkotten (59), Büren (54), Bad Wünnenberg (50), Hövelhof (22), Lichtenau (18), Borchen (15), Altenbeken (14) und Bad Lippspringe (12). Am Samstag waren 34 neue Fälle gemeldet worden.

Die Zahl der aufsummierten und laborbestätigten Coronavirus-Infektionen seit Ausbruch der Pandemie beträgt 7566, die der Erkrankten, die eine akute Infektion überstanden haben und als genesen gelten, liegt unverändert bei 6866. 144 Menschen sind in Zusammenhang mit einer Covid-19-Infektion verstorben. 49 Corona-Patienten werden zurzeit im Krankenhaus behandelt, 22 von ihnen intensivmedizinisch. 1825 Menschen befinden sich in Quarantäne.

Inzidenzwert

Das Landeszentrum Gesundheit (LZG) weist für den Zeitraum vom 29. März bis 5. April eine Sieben-Tages-Inzidenz von 52,3 aus (Stand: Dienstag, 0 Uhr).

Der Inzidenzwert ergibt sich aus der Summe der neuen Coronavirus-Infektionen in den vergangenen sieben Tagen pro 100.000 Einwohner. Der offizielle Wert des LZG* (siehe unten „Melde- und Übermittlungsverzug“) ist ausschlaggebend, wenn es in NRW um die Reduzierung von Schutzmaßnahmen oder zusätzliche Schutzmaßnahmen geht. In der ab dem 29. März 2021 gültigen Fassung der Coronaschutzverordnung des Landes sind die Werte von 100 und 50 über drei Tage von Bedeutung (siehe unten „§ 16: Corona-Notbremse “).

Hier folgen die letzten sieben Werte des LZG für den Kreis Paderborn: 52,3 - 58,8 - 58,8 - 69,2 - 70,2 - 74,7 - 81,5. Sie sind auf der Website des Landeszentrums aufgelistet und dort über folgende Einstellungen zu finden: „Paderborn > Verlauf > alle Fälle > 7 Tage > pro 100.000“. Zu beachten ist, dass die Werte dynamisch sind; das heißt, dass sie rückwirkend verändern können. Zumeist steigen sie. Denn das LZG weist den vom Kreis Paderborn übermittelten Fällen das Datum zu, „an dem das zuständige Gesundheitsamt erstmalig von dem betreffenden Fall Kenntnis erhalten hat“.

Blick in die Nachbarkreise

Der Inzidenzwert in Nordrhein-Westfalen liegt am Dienstag bei 121,0 (Vortag: 123,9) undin Deutschland bei 123,0 (128,0). Der Blick in die Paderborner Nachbarkreise ergibt nach LZG-Angaben folgendes Bild: Gütersloh 112,3 (121,3) – Hochsauerlandkreis 112,0 (122,4) – Höxter 49,9 (53,5) – Lippe 153,4 (166,3) – Soest 82,2 (83,5).

Die Coronazahlen im Kreis Paderborn am 6. April. Foto: Kreis Paderborn

Impfzahlen

Laut Kassenärztlicher Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) hat es im Impfzentrum des Kreises Paderborn, in der Salzkottener Sälzerhalle, bis einschließlich Montag 26.078 Erstimpfungen (Mittwoch, 31.3.: 22.197) und 7507 (6302) Folgeimpfungen gegeben. Durch mobile Teams sind 9816 Menschen (9474) geimpft worden (Erstimpfung). Die Folgeimpfung haben davon bisher 6571 Menschen (6439) erhalten. www.corona-kvwl.de/impfbericht

Hintergrund

Weitere Informationen

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Das Paderborner Kreisgesundheitsamt ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 9 bis 16 Uhr und am Samstag in der Zeit von 12 bis 16 Uhr unter der Telefonnummer 05251/3083333 zu erreichen. Beantwortet werden allgemeine Fragen zu Covid-19. www.kreis-paderborn.de/corona. Der Kreis Paderborn hat zudem eine Impfseite www.kreis-paderborn.de/impfen und eine Schnelltest-Seite inklusive Teststellen www.kreis-paderborn.de/schnelltest erstellt.

Unter www.corona-schutzimpfung.de ist ein Informationsangebot abrufbar, das bundeseinheitliche Informationen rund um die Schutzimpfung bereithält. Es gibt auch einen Infoservice per Newsletter. Unter der Rufnummer 116117 werden Fragen rund um Corona-Schutzmaßnahmen und die -Schutzimpfung beantwortet – kostenlos, sieben Tage pro Woche, von 8 bis 22 Uhr.

Hier informiert das Land Nordrhein-Westfalen: https://www.land.nrw/corona. Und hier geht es direkt zur aktuellen Fassung der Coronaschutzverordnung, die ab dem 29. März 2021 gilt. Darin:

§ 16: Corona-Notbremse

(1) Liegt in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit an drei Tagen hintereinander über dem Wert von 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag, frühestens aber am Tag nach der Bekanntmachung der Feststellung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß Satz 2, die folgenden Einschränkungen gegenüber den vorstehenden Regelungen in Kraft:

1. § 2 Absatz 2 Nummer 1b ist nur in der Zeit vom 1. April bis einschließlich 5. April 2021anzuwenden; dies gilt auch für die Sportausübung im Rahmen des § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1.

2. Abweichend von § 6 Absatz 4 ist der Betrieb von Bibliotheken einschließlich Hochschulbibliotheken sowie Archiven auf die Abholung und Auslieferung bestellter oder automatisiert abholbarer Medien sowie deren Rückgabe beschränkt.

3. Abweichend von § 8 Absatz 4 ist der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen unzulässig.

4. Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 beträgt die zulässige Gruppengröße höchstens zehn Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.

5. Abweichend von § 10 Absatz 3 ist in Zoologischen Gärten und Tierparks sowie in nicht frei zugänglichen Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks der Zutritt zu geschlossenen Ausstellungsräumen für Besucherinnen und Besucher unzulässig.

6. Abweichend von § 11 Absatz 3 ist der Betrieb von nicht in § 11 Absatz 1 und Absatz 2 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie von Einrichtungen zum Vertrieb von Reiseleistungen mit Ausnahme des Versandhandels und der Auslieferung und Ablieferung bestellter Ware untersagt.

7. Abweichend von § 12 Absatz 1 ist der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren in Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes unzulässig; ausgenommen ist der Verkauf von Zubehör. In Geschäftslokalen von Telefondienstleistern sind nur die Störungsannahme sowie die Reparatur oder der Austausch defekter Geräte zulässig; der Verkauf von Waren, auch im Zusammenhang mit der Vermittlung von Dienstleistungsverträgen, ist unzulässig.

8. Abweichend von § 12 Absatz 2 ist die Erbringung von Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, unter Ausnahme medizinisch notwendiger Leistungen, Friseurdienstleistungen und Leistungen der nichtmedizinischen Fußpflege sowie der gewerbsmäßigen Personenbeförderung untersagt.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales stellt für die betroffenen Kreise und kreisfreien Städte das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 sowie den Tag fest, an dem die Einschränkungen nach Satz 1 in Kraft treten, und macht diese Feststellung bekannt. Die Feststellung wird aufgehoben, wenn die 7-Tages-Inzidenz in dem betroffenen Kreis oder der kreisfreien Stadt nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit an drei Tagen hintereinander wieder unter dem Wert von 100 liegt; am Tag nach der Bekanntgabe der Aufhebung der Feststellung durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales treten die Einschränkungen nach Satz 1 wieder außer Kraft.

(2) Kreise und kreisfreie Städte nach Absatz 1 Satz 1, die über ein ausreichendes, flächendeckendes und ortsnahes Angebot zur Vornahme kostenloser Bürgertestungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 des Bundesministeriums für Gesundheit (BAnz AT 09.03.2021 V1) verfügen, können durch Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bestimmen, dass statt der Einschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8 die Nutzung der entsprechenden Angebote von einem tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests nach § 4 Absatz 4 abhängig ist.

§ 16a: Besondere regionale Infektionslagen, Hotspot-Strategie

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach § 17 Absatz 1 zuständigen Behörden vor; die Absätze 2 und 3 bleiben unberührt. Unbeschadet davon bleiben die zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen. Soweit Regelungen im Wege der Allgemeinverfügung getroffen werden sollen, bedarf diese des Einvernehmens des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

(2) Kreise und kreisfreie Städte, in denen die 7-Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit nachhaltig und signifikant über dem Wert von 100 liegt oder in denen sonst besondere kritische infektiologische Umstände vorliegen, prüfen die Erforderlichkeit über diese Verordnung hinausgehender zusätzlicher Schutzmaßnahmen und können diese im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales anordnen. Die angeordneten Maßnahmen sind im Hinblick auf die Erforderlichkeit fortlaufend zu überprüfen.

(3) Kreise und kreisfreie Städte, in denen die 7-Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit nachhaltig und signifikant unter dem Wert von 50 liegt, können im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales abstimmen, inwieweit Reduzierungen der in dieser Verordnung festgelegten Schutzmaßnahmen erfolgen können.

(4) Ausnahmen von Geboten und Verboten dieser Verordnung können die zuständigen Behörden nur in den ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erteilen.

Stichwort: Melde- und Übermittlungsverzug

Das LZG führt zum Meldeprozess auf seiner Website folgendes aus: „Dargestellt wird der jeweilige Meldestand, den die Gesundheitsämter entsprechend den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) anhand der örtlichen Meldungen feststellen und an das LZG übermitteln. Das LZG seinerseits leitet die Daten täglich im Laufe des Abends an das Robert-Koch-Institut (RKI) weiter, beide weisen einmal täglich zum Tageswechsel einen aktualisierten Stand aus. Dieser mehrstufige Meldeprozess ist vor allem in den örtlichen Gesundheitsämtern arbeits- und zeitaufwändig und unterliegt einer ständigen Qualitätssicherung. Daher kommt es immer wieder vor, dass die Angaben auf der örtlichen, der Landes- und der Bundesebene nicht vollständig deckungsgleich sind. Insbesondere ist es möglich, dass vor Ort bereits Informationen vorliegen, die noch nicht im Meldewesen weitergeleitet wurden.

Erläuterung des LZG zur Inzidenz: „In die 7-Tage-Inzidenz geht die Anzahl aller Fälle ein, deren Meldedatum innerhalb der vergangenen 7 Tage vor dem Berichtszeitpunkt fällt. Bei der Eingabe von Fällen in das Infektionsmeldesystem wird jedem Falldatensatz ein Meldedatum zugewiesen. Dabei handelt es sich um dasjenige Datum, an dem das zuständige Gesundheitsamt erstmalig von dem betreffenden Fall Kenntnis erhalten hat.“

Das RKI schreibt zu einem möglichen Melde- und Übermittlungsverzug auf seiner Website: „Für die Gesamtzahl pro Bundesland/Landkreis werden die den Gesundheitsämtern nach Infektionsschutzgesetz gemeldeten Fälle verwendet, die dem RKI bis zum jeweiligen Tag um 0 Uhr übermittelt wurden. Für die Darstellung der neuübermittelten Fälle pro Tag wird das Meldedatum verwendet – das Datum, an dem das lokale Gesundheitsamt Kenntnis über den Fall erlangt und ihn elektronisch erfasst hat. Zwischen der Meldung durch die Ärzte und Labore an das Gesundheitsamt und der Übermittlung der Fälle an die zuständigen Landesbehörden und das RKI können einige Tage vergehen (Melde- und Übermittlungsverzug). Jeden Tag werden dem RKI neue Fälle übermittelt, die am gleichen Tag oder bereits an früheren Tagen an das Gesundheitsamt gemeldet worden sind. Diese Fälle werden in der Grafik Neue COVID-19-Fälle/Tag dann bei dem jeweiligen Datum ergänzt.

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