Mieterin verliert Klage gegen Hausbesitzer
Paderborner Gericht: Feuchte Wände und bröselnder Putz sind keine Mängel
Paderborn
Feuchte Wände und bröselnder Putz müssen in einer Wohnung hingenommen werden und sind kein Grund für eine Mietminderung – sofern ein Haus 100 Jahre oder älter ist. Zu dieser Entscheidung ist das Amtsgericht Paderborn nach Anhörung eines Sachverständigen gelangt. „Zum bestimmungsgemäßen Gebrauch einer Wohnung sind trockene Wände nicht erforderlich“, urteilte das Gericht.
Geklagt hatte eine Mieterin, die in einem Haus aus dem Jahr 1926 wohnt. Sie bemängelte einen feuchten Keller sowie feuchte Wände im Schlafzimmer, im Flur und im Wohnzimmer und wies auf zwei Stellen hin, an denen sie Schimmel vermutete.