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Nicht alle Kontaktpersonen aus einem Haushalt müssen zwingend in die Isolation

Quarantäne mit Ausnahmen

Kreis Höxter

Personen, die mit einem positiv auf Corona getesteten Menschen in einer häuslichen Gemeinschaft leben, müssen sich ebenfalls sofort in Quarantäne begeben – das teilte der Kreis Höxter am Dienstag mit. Diesbezüglich gibt es jedoch auch einige Ausnahmen, wie die Verwaltung im Gespräch mit dem WB klarstellte. Diese wiederum dürften viele Menschen im Kreis Höxter betreffen.

Von Dennis Pape

Für Personen, die mit Corona-Infizierten in einem Haushalt leben, gilt unter bestimmten Umständen keine Quarantäne-Pflicht. Das Tragen einer Maske wird aber grundsätzlich empfohlen. Foto: dpa

Die Verpflichtung, sich unverzüglich in Quarantäne zu begeben, gilt laut Landesverordnung NRW nicht für Kontaktpersonen mit einer Auffrischungsimpfung (Booster) – also für diejenigen, die insgesamt drei Impfungen erhalten haben. Das gelte auch bei jeglicher Kombination mit dem Covid-19-Impfstoff der Firma Johnson & Johnson. Ebenfalls ausgenommen von der Quarantäne-Verpflichtung sind laut Land NRW geimpfte genesene Personen – also alle, die eine mittels PCR-Test nachgewiesene Covid-19-Infektion hatten und davor oder danach mindestens eine Impfung erhalten haben. Die Ausnahme gilt zudem für Personen mit einer zweimaligen Impfung, bei denen die zweite Impfung mehr als 14, jedoch weniger als 90 Tagen zurückliegt. Auch für genesene Personen, bei denen der positive PCR-Test mehr als 27, aber weniger als 90 Tage zurückliegt, gilt die Ausnahme.

„Unabhängig von der Ausnahme wird eine Kontaktreduzierung, ein Selbstmonitoring (Körpertemperatur, Symptome) und das Tragen mindestens einer medizinischen Maske bis zum 14. Tag nach dem letzten Kontakt zu dem Corona-Fall empfohlen. Entwickelt die von der Quarantäne ausgenommene haushaltsangehörige Person Symptome, so muss sie sich sofort in Selbstisolierung begeben und eine zeitnahe PCR-Testung veranlassen“, teilt das Land NRW mit.

Der Kreis Höxter hatte bereits erläutert, dass die Landesverordnung mehr auf die Eigenverantwortung der Infizierten setze. Diese seien dazu verpflichtet, ihre engen Kontaktpersonen, zu denen in den zwei Tagen vor der Durchführung des Tests und bis zum Erhalt des Testergebnisses ein enger Kontakt bestand, unmittelbar zu informieren. Die Nachverfolgung des Kreises konzentriere sich in erster Linie nur noch auf besonders sensible Einrichtungen.

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