Die Corona-Lage im Kreis Paderborn am Mittwoch: nur ein neuer Fall – Wocheninzidenz sackt auf 56,2 – weitere Lockerungen in NRW ab Freitag
Zwei Menschen gestorben – erster Todesfall in Lichtenau
Paderborn/Bad Lip...
Im Kreis Paderborn sind zwei weitere Todesfälle in Zusammenhang mit einer Corona-Infektion zu beklagen. Eine 65-Jährige aus Bad Lippspringe und ein 89-Jähriger aus Lichtenau sind gestorben. Für Lichtenau ist es der erste Todesfall seit Pandemiebeginn, insgesamt sind nun 156 Menschen gestorben. Die Kreisverwaltung gab am Mittwochnachmittag zudem nur eine Neuinfektion bekannt (Stand 11 Uhr; Vortag: 0).
Die Wocheninzidenz ist von 75,4 auf 56,2 gesunken. Nach Feier- und Brückentagen ist dabei aber folgendes zu berücksichtigen: Es gibt im Vergleich weniger Arztbesuche, weniger Proben, weniger Laboruntersuchungen.
107 weitere Corona-Erkrankte gelten als genesen. Derzeit sind 568 Menschen im Kreis offiziell mit Sars-CoV-2 infiziert (Vortag: 676). Diese aktiven Fälle verteilen sich wie folgt: Paderborn 285, Delbrück 81, Hövelhof 44, Büren 36, Bad Wünnenberg 34, Bad Lippspringe 29, Salzkotten 28, Borchen 13, Lichtenau 9, Altenbeken 9.
1460 Personen sind im Kreis Paderborn zurzeit in Quarantäne. 57 Corona-Patienten befinden sich im Krankenhaus, 19 von ihnen werden intensivmedizinisch behandelt. Die Zahl der laborbestätigten Infektionen seit Ausbruch der Pandemie beträgt nun 10.260, und die Zahl der Erkrankten, die eine akute Infektion überstanden haben, 9536.
Lockerungen in NRW: Einkaufen ab Freitag ohne Test möglich
Angesichts sinkender Corona-Zahlen wagt Nordrhein-Westfalen Öffnungen und Lockerungen in zahlreichen Bereichen. So soll in Kommunen mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 Einkaufen im gesamten Einzelhandel ohne vorherigen negativen Corona-Test wieder möglich sein.
Das sagte Nordrhein-Westfalens Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) am Mittwoch. Voraussetzung ist, dass der Inzidenzwert in den jeweiligen Gebieten fünf Tage in Folge unter dem kritischen Wert von 100 liegt – der Kreis Paderborn ist also mit dabei. Die ab Freitag geltende aktualisierte Corona-Schutzverordnung (PDF auf der Website des Landes) wird drei Stufen von Inzidenzwerten enthalten, die unterschiedliche Öffnungsschritte für die Kommunen vorsehen: Stufe 1 bei einer Neuinfektionsrate unter 35 gerechnet auf 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen, Stufe 2 mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 bis 50 und Stufe 3 für die Inzidenz 50 bis 100.
(Lesen Sie hier unseren Überblick „Das gilt in NRW ab Freitag“.)
„Das ist eine gute Nachricht für den stationären Einzelhandel in Paderborn.“ So reagiert der Vorsitzende der Werbegemeinschaft Paderborn, Uwe Seibel, auf den Wegfall der Corona-Testpflicht ab Freitag. Die Hilferufe seien in der Politik angekommen, meint er.
Inzidenzwert im Kreis Paderborn und „Corona-Notbremse“
Das Landeszentrum Gesundheit NRW (LZG) und das Robert-Koch-Institut (RKI) wiesen am Mittwochmorgen – wie berichtet – eine Sieben-Tage-Inzidenz von 56,2 aus (Datenstand 0 Uhr). Der Inzidenzwert ergibt sich aus der Summe der neuen Coronavirus-Infektionen in den vergangenen sieben Tagen pro 100.000 Einwohner. Die offiziellen Werte sind ausschlaggebend, wenn es um die Reduzierung und Verschärfung von Schutzmaßnahmen geht.
Nach fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterhalb einer Inzidenz von 100 treten die Maßnahmen der so genannten Bundes-Notbremse am übernächsten Tag außer Kraft. Die neue Corona-Schutzverordnung des Landes NRW, die ab dem 15. Mai gilt, sieht abgestufte Öffnungen in Kommunen mit Inzidenzwerten unterhalb von 100 und 50 vor. Dabei muss die Inzidenz diese Schwellenwerte auch an fünf Tagen hintereinander unterschreiten (aktuelle Corona-Schutzverordnung des Landes NRW als PDF, gültig ab 15. Mai).
Das neue Infektionsschutzgesetz trat am 23. April in Kraft – mit der der sogenannten Bundes-Notbremse (§ 28b; siehe unten). Wenn der Inzidenzwert von 100, 150 und 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird (Übersicht zum Meldeweg), greift die „Notbremse“ in drei verschiedenen Stufen ab dem übernächsten Tag.
Maßgeblich sind laut Infektionsschutzgesetz und der aktuellen NRW-Schutzverordnung die Inzidenzwerte, die das RKI in einer Tabellendatei auf dieser Website veröffentlicht: https://www.rki.de/inzidenzen. Hier folgen die vergangenen sieben Werte für den Kreis Paderborn: 56,2 – 75,4 – 77,6 (Pfingstmontag) – 77,6 (Sonntag) – 94,2 – 84,8 – 87,1. Dabei handelt es sich jeweils um die tagesaktuell gemeldeten Werte, die nicht zu verwechseln sind mit denen nach Meldedatum beim LZG. Diese steigen durch Nachmeldungen rückwirkend. Sie sind auf der Website des Landeszentrums aufgelistet und dort über folgende Einstellungen zu finden: „Paderborn > Verlauf > alle Fälle > 7 Tage > pro 100.000“.
Inzidenzwert: Kommunen im Kreis Paderborn
Der Kreis Paderborn veröffentlicht auf seiner Website (hier geht es direkt zum Dashboard) für die Städte und Gemeinden „kreiseigene Inzidenzwerte, die auf unseren veröffentlichten und berechneten Zahlen beruhen“ (Stand: Mittwoch, 26. Mai, 11 Uhr):
Altenbeken 76,8 (Dienstag: 76,8) – Bad Lippspringe 49,3 (73,9) – Bad Wünnenberg 74,1 (74,1) – Borchen 29,9 (29,9) – Büren 46,5 (106,9) – Delbrück 68,8 (106,3) – Hövelhof 49,1 (86) – Lichtenau 18,9 (18,9) – Paderborn 50,1 (73,2) – Salzkotten 52,1 (56,1).
Auf dem Dashboard gibt der Kreis unter dem Reiter „Copyright“ Erläuterungen zur Sieben-Tages-Inzidenz (siehe dazu auch unten „Stichwort: Melde- und Übermittlungsverzug“).
Inzidenzwert: Blick in die Nachbarkreise
Der Inzidenzwert in Nordrhein-Westfalen liegt am Mittwoch, 26. Mai, bei 51,6 (Vortag: 62,1) und in Deutschland bei 46,8 (58,4). Der Blick in die Paderborner Nachbarkreise ergibt nach LZG-Angaben folgendes Bild: Gütersloh 73,6 (99,7) – Hochsauerlandkreis 41,6 (56,2) – Höxter 49,2 (61,3) – Lippe 47,2 (48,1) – Soest 27,5 (35,5).
Impfzahlen
Laut Impfbericht der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) hat es im Kreis Paderborn bis einschließlich Dienstag, 25. Mai, folgende Impfungen gegeben:
– in den Arztpraxen: 50.164 Erstimpfungen (Montag: 49.496), 6.092 (5524) Folgeimpfungen, 6.092 (5524) vollständig geimpft (Folgeimpfungen + „Johnson & Johnson“-Impfungen)
– im Kreis-Impfzentrum in der Salzkottener Sälzerhalle: 58.262 (58.246) Erstimpfungen, 29.567 (28.115) Folgeimpfungen, 29.573 (28.121) vollständig geimpft (Folgeimpfungen + „Johnson & Johnson“-Impfungen)
– mobile Teams: 11.829 (11.814) Erstimpfungen, 10.222 (10.007) Folgeimpfungen, 10.476 (10.261) vollständig geimpft (Folgeimpfungen + „Johnson & Johnson“-Impfungen)
– in den Krankenhäusern (laut Kreis): 16.477 Erstimpfungen und 3837 Folgeimpfungen
Somit erhielten im Kreis Paderborn 136.732 Personen (44,4 Prozent der Bevölkerung) ihre Erstimpfung und 49.718 ihre Folgeimpfung (16,2). 49.978 Menschen sind vollständig geimpft (16,2).
www.corona-kvwl.de/impfbericht
Hintergrund
Weitere Informationen
Das Paderborner Kreisgesundheitsamt ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 9 bis 16 Uhr und am Samstag in der Zeit von 12 bis 16 Uhr unter der Telefonnummer 05251/3083333 zu erreichen. Beantwortet werden allgemeine Fragen zu Covid-19: www.kreis-paderborn.de/corona. Der Kreis Paderborn hat zudem eine Impfseite www.kreis-paderborn.de/impfen und eine Schnelltest-Seite inklusive Teststellen www.kreis-paderborn.de/schnelltest erstellt.
Unter www.corona-schutzimpfung.de ist ein Informationsangebot abrufbar, das bundeseinheitliche Informationen rund um die Schutzimpfung bereithält. Es gibt auch einen Infoservice per Newsletter. Unter der Rufnummer 116117 werden Fragen rund um Corona-Schutzmaßnahmen und die -Schutzimpfung beantwortet – kostenlos, sieben Tage pro Woche, von 8 bis 22 Uhr.
Hier informiert die Bundesregierung zum Coronavirus und zur Corona-Schutzimpfung. Hier geht es direkt zum neuen Infektionsschutzgesetz, § 28b. Was die bundeseinheitliche sogenannte Notbremse regelt, ist hier zusammengefasst.
Infektionsschutzgesetz § 28b: Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen, Verordnungsermächtigung
(1) Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die folgenden Maßnahmen: [...] Das Robert Koch-Institut veröffentlicht im Internet unter https://www.rki.de/inzidenzen für alle Landkreise und kreisfreien Städte fortlaufend die Sieben-Tage-Inzidenz der letzten 14 aufeinander folgenden Tage. Die nach Landesrecht zuständige Behörde macht in geeigneter Weise die Tage bekannt, ab dem die jeweiligen Maßnahmen nach Satz 1 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gelten. Die Bekanntmachung nach Satz 3 erfolgt unverzüglich, nachdem aufgrund der Veröffentlichung nach Satz 2 erkennbar wurde, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 eingetreten sind.
(2) Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen des Absatzes 1 an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so treten an dem übernächsten Tag die Maßnahmen des Absatzes 1 außer Kraft. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der nach Satz 1 maßgeblichen Tage. Für die Bekanntmachung des Tages des Außerkrafttretens gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend. Ist die Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b wegen Überschreitung des Schwellenwerts von 150 außer Kraft getreten, gelten die Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass der relevante Schwellenwert bei 150 liegt.
Und hier informiert das Land Nordrhein-Westfalen: https://www.land.nrw/corona. Ein Überblick der aktuellen Regelungen findet sich hier: www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw. Hier geht es direkt zur aktuellen Fassung der Coronaschutzverordnung (gültig ab 15. Mai; PDF). Darin:
§1: Zielsetzung, Anwendungsbereich
2a) Soweit in dieser Verordnung abweichende Regelungen unter der Voraussetzung vorgesehen sind, dass die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tage-Inzidenz) stabil unter dem Wert von 50 liegt, gilt dies unter den folgenden Maßgaben. Wenn in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Werktagen die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50 unterschreitet, so treten die abweichenden Regelungen an dem übernächsten Tag in Kraft. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der nach Satz 1 maßgeblichen Tage. Überschreitet in diesem Kreis oder dieser kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz danach an drei aufeinander folgenden Tagen erneut den Schwellenwert von 50, so treten die neuen Regelungen am übernächsten Tag wieder außer Kraft. Maßgeblich sind die vom Robert Koch-Institut im Internet unter https://www.rki.de/inzidenzen veröffentlichten Werte der Sieben-Tage-Inzidenz. Für die Bekanntmachung des Inkrafttretens und gegebenenfalls des Außerkrafttretens der abweichenden Regelungen gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
Stichwort: Melde- und Übermittlungsverzug
Das LZG führt zum Meldeprozess auf seiner Website folgendes aus: „Dargestellt wird der jeweilige Meldestand, den die Gesundheitsämter entsprechend den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) anhand der örtlichen Meldungen feststellen und an das LZG übermitteln. Das LZG seinerseits leitet die Daten täglich im Laufe des Abends an das Robert-Koch-Institut (RKI) weiter, beide weisen einmal täglich zum Tageswechsel einen aktualisierten Stand aus. Dieser mehrstufige Meldeprozess ist vor allem in den örtlichen Gesundheitsämtern arbeits- und zeitaufwändig und unterliegt einer ständigen Qualitätssicherung. Daher kommt es immer wieder vor, dass die Angaben auf der örtlichen, der Landes- und der Bundesebene nicht vollständig deckungsgleich sind. Insbesondere ist es möglich, dass vor Ort bereits Informationen vorliegen, die noch nicht im Meldewesen weitergeleitet wurden.“
Erläuterung des LZG zur Inzidenz: „In die 7-Tage-Inzidenz geht die Anzahl aller Fälle ein, deren Meldedatum innerhalb der vergangenen 7 Tage vor dem Berichtszeitpunkt fällt. Bei der Eingabe von Fällen in das Infektionsmeldesystem wird jedem Falldatensatz ein Meldedatum zugewiesen. Dabei handelt es sich um dasjenige Datum, an dem das zuständige Gesundheitsamt erstmalig von dem betreffenden Fall Kenntnis erhalten hat.“
Das RKI schreibt zu einem möglichen Melde- und Übermittlungsverzug auf seiner Website: „Für die Gesamtzahl pro Bundesland/Landkreis werden die den Gesundheitsämtern nach Infektionsschutzgesetz gemeldeten Fälle verwendet, die dem RKI bis zum jeweiligen Tag um 0 Uhr übermittelt wurden. Für die Darstellung der neuübermittelten Fälle pro Tag wird das Meldedatum verwendet – das Datum, an dem das lokale Gesundheitsamt Kenntnis über den Fall erlangt und ihn elektronisch erfasst hat. Zwischen der Meldung durch die Ärzte und Labore an das Gesundheitsamt und der Übermittlung der Fälle an die zuständigen Landesbehörden und das RKI können einige Tage vergehen (Melde- und Übermittlungsverzug). Jeden Tag werden dem RKI neue Fälle übermittelt, die am gleichen Tag oder bereits an früheren Tagen an das Gesundheitsamt gemeldet worden sind. Diese Fälle werden in der Grafik Neue COVID-19-Fälle/Tag dann bei dem jeweiligen Datum ergänzt.
Kreis Paderborn: „Die Sieben-Tages-Inzidenz ... ist ein wichtiger Indikator für den Stand und die Entwicklung der Pandemie. Laut Corona-Schutzverordnung des Landes NRW ist der Inzidenzwert, der täglich vom Landeszentrum für Gesundheit (LZG) für die Kreise und kreisfreien Städte veröffentlicht wird, maßgeblich für eine Verschärfung bzw. Lockerung der Schutzmaßnahmen. Deshalb veröffentlichen wir als Inzidenzwert für den gesamten Kreis den vom LZG ausgewiesenen Wert. Für die Städte und Gemeinden veröffentlichen wir kreiseigene Inzidenzwerte, die auf unseren veröffentlichten und berechneten Zahlen beruhen. ... Insbesondere ist es möglich, dass vor Ort bereits Informationen vorliegen, die noch nicht im Meldewesen weitergeleitet wurden. So meldet der Kreis Paderborn Personen mit einem positiven Schnelltest (POC-Test) als Infektionsfall und veröffentlicht diese, noch bevor er durch einen PCR-Test bestätigt wurde. Das LZG veröffentlicht hingegen gemäß den bundesweiten RKI-Vorgaben Infektionsfälle mit einem positiven PCR-Test. Alle Beteiligten sind grundsätzlich bemüht, diese Abweichungen möglichst gering zu halten. Sie sind aber teils aufgrund der Abläufe im Meldeprozess, teils aber auch aus den unterschiedlichen Aufgabenstellungen der verschiedenen Ebenen nie gänzlich vermeidbar.“ Quelle: Kreis Paderborn (Reiter „Copyright“)
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