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Behörden und Betroffene verunsichert – Ministerium stellt klar:

Maskenattest: Diagnose nennen ist nicht Pflicht

Düsseldorf (WB)

Was muss in einem Attest stehen, mit dem sich jemand vom Tragen einer Corona-Maske befreien lassen möchte? Da sind sich Behörden in NRW nicht einig. Und die Rechtssprechung, die es dazu bisher in Nordrhein-Westfalen gibt und die eine Auflistung von Diagnosen verlangt, betrifft explizit nur Schüler.

Christian Althoff

Beschäftigte in den Ordnungsämtern kontrollieren - wie hier in Pforzheim - die Maskenpflicht. Foto: Sebastian Gollnow/dpa

Busfahrer, Mitarbeiter von Ordnungsämtern, Polizisten – sie treffen immer wieder auf Menschen, die keine Mund-Nase-Maske tragen und dann ein Attest vorzeigen. Zum einen gibt es gefälschte Atteste, die oft aus dem Internet heruntergeladen wurden und leicht als solche zu erkennen sind. Aber es gibt auch reguläre Bescheinigungen, die von manchen Behörden nicht anerkannt werden. Ein Attest, in dem ein Arzt lediglich schreibt, dass es der Person nicht möglich ist, aus gesundheitlichen Gründen eine Maske zu tragen, wird zum Beispiel vom Ordnungsamt Paderborn anerkannt – nicht aber von der dortigen Polizei. Stadtsprecher Jens Reinhardt: „Neben der Bestätigung muss das Attest den Namen und die Anschrift enthalten, damit wir es der Person zuordnen können. Das reicht uns.“

Die Paderborner Polizei verlangt dagegen bei ihren Kontrollen, dass die Diagnose detailliert aufgeführt wird. Sie hat in den vergangenen Wochen Atteste ohne Diagnosen sichergestellt und zur Bewertung an die Staatsanwaltschaft weitergegeben.

Die Position der Polizei wird auch von den Ärztekammern Rheinland in Düsseldorf und Westfalen-Lippe in Münster vertreten. Sprecher Volker Heiliger (Münster): „Mit dem Attest erteilt der Arzt keine Maskenbefreiung. Das Attest dient lediglich dazu, den Inhaber des jeweiligen Hausrechts in die Lage zu versetzen, zu entscheiden, ob hier ein Grund für eine Maskenbefreiung vorliegt.“ Deshalb müssten die Diagnosen, die zur Befreiung führen können, in dem Attest aufgeführt werden. Das sei kein Bruch der Schweigepflicht, denn nicht der Arzt zeige das Attest irgendwo vor, sondern der Patient.

Aber auf welcher Rechtsgrundlage werden Krankheiten ins Attest geschrieben? Jocelyne Naujoks von der Ärztekammer Nordrhein verweist auf die NRW-Coronaschutzverordnung. Darin heißt es jedoch im Paragrafen 3 zur Maskenbefreiung: „Das Vorliegen der medizinischen Gründe“ müsse per Attest nachgewiesen werden. Das Vorliegen – nicht die Gründe. Diese Auslegung bestätigte am Freitag auch das NRW-Gesundheitsministerium. Es teilte dieser Zeitung schriftlich mit: „Für den Nachweis genügt ein ärztliches Zeugnis, mit dem bescheinigt wird, dass aus medizinischen Gründen keine Alltagsmaske getragen werden kann. Das ärztliche Zeugnis muss keine Diagnose enthalten.“

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